Erteilt der ausländische Zulassungsbesitzer die Auskunft, daß im fraglichen Zeitraum drei Familienmitglieder das Fahrzeug gelenkt haben, aber hinsichtlich Familienmitglieder nach deutschem Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, so exkulpiert das nicht, da mit dieser Mitteilung der Beschuldigte seiner Auskunftspflicht nicht nachkam. Überdies sei die Vorgehensweise EMRK-konform, weil sich die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zahl: 15226/89, mit der Frage, ob die Lenkererhebung mit der MRK vereinbar sei, auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis kam, - dem Fall lag ein solcher des Wiener Parkometergesetzes zugrunde - daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Personen bekanntzugeben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt.