Übergibt der ausländische Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug dem Beschuldigten-Sohn und einem Freund des Sohnes zu einer Urlaubsfahrt und erklärt der Beschuldigte auf Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mehr zu wissen, ob er oder sein Freund auf der Urlaubsfahrt - sie wechseln sich einander beim Fahren ab - zum Tatzeitpunkt am Tatort das Fahrzeug lenkte, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er auch als ausländischer Lenker verpflichtet ist, entsprechende Lenkaufzeichnungen zu führen, um diese Auskünfte erteilen zu können.