Der Hinweis des Beschuldigten, daß das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird, schlägt nicht durch, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206 uva).