RS UVS Kärnten 1997/10/30 KUVS-976/3/97

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Die Angabe "Manila/Philippinen" und die Angabe einer unzureichenden Urlaubsanschrift entspricht nicht der Erfüllung der geforderten behördlichen Anfrage nach § 103 liegt deshalb eine Verletzung der Auskunftspflicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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