Beinhaltet eine Lenkerauskunft keinen Vornamen des namhaft gemachten Lenkers und wurde durch die anfragende Behörde auch nicht ausdrücklich danach gefragt, dann handelt es sich trotzdem um eine unvollständige Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, weil es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, mit der vom Beschuldigten namhaft gemachten Person in Kontakt zu treten, sondern wäre es erforderlich gewesen, weitergehende Ermittlungen zu tätigen, um den vollständigen Namen des Auskunftspflichtigen zu erlangen.