RS UVS Salzburg 1998/02/03 7/1086/1-1998th

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs 2 KFG hat der Auskunftspflichtige die geforderte Auskunft aufgrund des Auskunftsverlangens der Behörde zu erteilen. Die Bindung des Auskunftsverlangens an den Eintritt einer Bedingung (im vorliegenden Fall die Bedingung, daß der Auskunftspflichtige selbst das Fahrzeug nicht gelenkt habe) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die vorliegende bedingt ergangene Lenkeranfrage entspricht daher schon aus diesem Grund nicht dem Gesetz. Der Beschuldigte schloß in seinem Antwortschreiben nicht grundsätzlich aus, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Er gab an, abwechselnd mit seinen Mitinsassen das Fahrzeug gelenkt zu haben, wobei nicht mehr feststellbar sei, wer zum Vorfallszeitpunkt das Fahrzeug lenkte. Diese Antwort konnte in Anbetracht der bedingt gestellten Lenkeranfrage ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht begründen, da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. In Anbetracht der nicht dem Gesetz entsprechenden Auskunft konnte daher die mangelhafte Antwort nicht strafbar sein.

Schlagworte
bedingte Lenkeranfrage entspricht nicht dem Gesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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