Das im Straferkenntnis falsch wiedergegebene Datum des nicht beantworteten Auskunftsverlangens nach § 103 Abs 2 KFG kann aufgrund einer rechtzeitigen und richtigen Verfolgungshandlung richtiggestellt werden.
Schlagworte Lenkererhebung Auskunftspflicht Datum Berichtigung Verfolgungshandlung