Der Berufungswerber hatte den dem Kennzeichen nach
bestimmten Pkw am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei die Parkzeit überschritten wurde. Diese Anzeige des Stadtamtes Leoben vom 7.4.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Leoben übermittelt, welche den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelte und an diesen die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG übermittelte. Dem Auskunftsverlangen wurde vom Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, d.h. bis einschließlich 7. August 1997, nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich irrelevant, ob die Anfrage nach dem verantwortlichen Lenker nach dem Stmk. Parkgebührengesetz oder - wie im vorliegenden Fall - nach § 103 Abs 2 KFG erfolgte, und zwar auch dann, wenn es sich um ein Vergehen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone handelt.