§ 103 Abs 2 KFG verstößt nicht gegen Art 3, 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zahl: 15226/89, die zum Wiener Parkometergesetz ergangen ist, festgestellt, daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekanntzugeben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt.
Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1998, Zahl: B 1071/98-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1.4.1998, Zahl: KUVS-246/3/98, abgelehnt wird.