Der Einwand der Beschuldigten, daß es durch die Vorlage des Radarfotos möglich gewesen wäre den Lenker bekanntzugeben, schlägt nicht durch, da der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine derartige Anfrage dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wobei die Kenntnis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (einschließlich des Tatortes) nicht erforderlich ist. Da sich die Lenkeranfrage auf einen konkreten Zeitpunkt und einen konkreten Ort bezogen hat, war die Behörde keinesfalls verpflichtet der Beschuldigten das Radarfoto zukommen zu lassen.