Gibt der Zulassungsbesitzer und Transportunternehmer im Sinne des § 103 Abs 2 KFG den einzigen Lenker bekannt, der für den angefragten Tag in Frage kam (Beweismittel Tachographenblatt, Einvernahme des Lenkers), liegt auch dann keine unrichtige Lenkerauskunft vor, wenn das Fahrzeug zur angefragten Uhrzeit (aufgrund der vorgelegten Tachographenscheibe) abgestellt war (und nicht gelenkt wurde). So konnte der Auskunftspflichtige davon ausgehen, daß in der Lenkererhebung Tatort und Tatzeit tatsächlich richtig angegeben werden.