Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben, welches von ihm vor der Lenkerauskunftsaufforderung vom 7.1.1997 der Behörde erster Instanz übermittelt worden ist - bei der Bezirkshauptmannschaft A ist ein derartiges Schreiben nie eingelangt - so kann dies nicht als exkulpierend herangezogen werden, weil der Beschuldigte der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG binnen zwei Wochen nach Erhalt der Lenkerauskunftsaufforderung, also beginnend ab 16.1.1997, nachzukommen hat. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ist ein Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft A eingegangen, welches jedoch keine Lenkerbekanntgabe enthielt. Dies hat zur Folge, daß der Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat.