RS UVS Kärnten 1998/03/23 KUVS-295/1/98

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Rechtssatz

Eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat vorerst ausschließlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Enthält das Aufforderungsschreiben jedoch keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der Fahrschule A um den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges handelt und entspricht somit dieses Aufforderungsschreiben nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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