Eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat vorerst ausschließlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen.
Enthält das Aufforderungsschreiben jedoch keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der Fahrschule A um den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges handelt und entspricht somit dieses Aufforderungsschreiben nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten. (Einstellung des Verfahrens)