RS UVS Kärnten 1997/11/07 KUVS-1159/2/97

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 31.1.1956, Zl 93/03/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof durch den verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft Tatort immer Sitz der anfragenden Behörde. Mit diesem Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Judikatur zum Tatort im Sinn des § 103 Abs 2 KFG abgegangen. Demgemäß ist für das gegenständliche Strafverfahren als Tatortbehörde die Bundespolizeidirektion A zuständig. Das abgeführte Verfahren bei der BH B ist durch den Einspruch außer Kraft gesetzt und wurde von der Bundespolizeidirektion A weitergeführt. Das Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde daher nicht verletzt und besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung, wenn das Verfahren vor der BH B an die Bundespolizeidirektion A übertragen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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