RS UVS Kärnten 1998/01/20 KUVS-40/1/98

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer wegen Überlassung des Fahrzeuges an andere vier Personen bekannt, die mit dem Fahrzeug gefahren sind, so liegt trotzdem eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (so auch VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 u.v.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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