Der Zulassungsbesitzer verantwortet im Sinne des § 103 Abs 2 KFG die Bekanntgabe eines unrichtigen Lenkens, wenn er sich bei der Übergabe der Autoschlüssel an diese Person nicht davon überzeugt hat, ob dieselbe eine gültige Lenkerberechtigung besitzt. So hatte die betreffende Person im konkreten Fall keine Lenkerberechtigung, weshalb ihr Fahrer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte.