TE UVS Burgenland 1997/12/10 03/01/97117

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung der Frau               , geboren am

wohnhaft in                            , vertreten durch

Rechtsanwalt

vom 06 11 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Neusiedl am See vom 21 10 1997, Zl 300-5764-1997, wegen Bestrafung

nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 1 200,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für

schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von

zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (20 05 1997) der Aufforderung vom 13 05 1997, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 19 04 1997 um 11 04 Uhr auf der B 50, Straßenkilometer 22,1, in               , in Fahrtrichtung Winden am See dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, insofern nicht entsprochen, als sie nicht den Namen und die Anschrift

dieser Person angegeben habe. Sie habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von S 6 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Lenkeranfrage sei ordnungsgemäß beantwortet worden. Die Berufungswerberin könne nicht genau angeben, wer an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt habe, sodaß sie selbst als Zulassungsbesitzerin einer allfälligen Übertretung in Frage komme.

An die Form der Auskunftserteilung seien in diesem Zusammenhang sicherlich so hohe Anforderungen zu stellen, sodaß von einer wahrheitsgemäßen und ordnungsgemäßen Auskunft auszugehen sei. Auch hätte mit einer Ermahnung oder mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden können.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen

bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann

er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen

zu führen. ( Verfassungsbestimmung ) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige und dem beiliegenden

Radarfoto, daß am Fahrzeug der Berufungswerberin am 19 04 1997 um 11 04 Uhr in      bei Straßenkilometer 22,1 eine Geschwindigkeit von 97 km/h gemessen wurde. Aufgrund dessen wurde an die Berufungswerberin am 13 05 1997 eine entsprechende Lenkeranfrage gestellt, die von der Berufungswerberin am 20 05 1997 übernommen wurde. Mit Kurzbrief vom 22 05 1997 teilte die Berufungswerberin mit,

daß sie leider nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, wer diesen PKW zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe.

 

Dieser Sachverhalt zeigt, daß die Berufungswerberin innerhalb der ihr

gestellten zweiwöchigen Frist die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß beantwortet hat. Die gegenteilige Auffassung der Berufungswerberin ist deshalb unzutreffend, weil - wie der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sie als Zulassungsbesitzerin verpflichtet gewesen wäre, Name und Anschrift der betreffenden Person fristgerecht bekanntzugeben. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt, hätte die Berufungswerberin glaubhaft machen müssen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sie hätte daher initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht (VwGH vom 24 02 1993, Zl 92/03/0011). Mit dem bloßen Vorbringen, nicht mehr genau angeben zu können, wer an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt hat, ist ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Bemerkt wird, daß es der Berufungswerberin durchaus zuzumuten gewesen

wäre, durch Befragung der in Frage kommenden Lenker festzustellen, wer das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt lenkte. Sie hat daher die vorliegende Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen, weshalb sie auch das Vorbringen, die Anfrage wahrheitsgemäß beantwortet zu haben, nicht entlasten kann.

 

Ob die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin das der Lenkeranfrage zu Grunde liegende Delikt gemäß § 20 Abs 2 StVO zu verantworten hat oder nicht ist für die Begehung einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht von Bedeutung. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Delikte, die allenfalls gesondert zu bestrafen sind.

 

Was den Hinweis anbelangt, wonach mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können, ist zu bemerken, daß im vorliegenden Fall nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde ist eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht möglich.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung

möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist mit Rücksicht darauf, daß infolge Unterlassung der Lenkerauskunft eine gravierende Übertretung der StVO ungeahndet blieb und gegen den Täter die Sicherungsmaßnahme der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht durchgeführt werden konnte, als schwerwiegend anzusehen (vgl VwGH vom 12 11 1987, Zl 87/02/0112).

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Der von der Berufungswerberin vorgebrachte Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt mit Rücksicht

auf 16 Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO (davon 9 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) und des KFG nicht vor.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 18 000,-- netto monatlich; Vermögen: ein PKW Marke Rolls Royce; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, der bis zu S 30 000,-- reicht, den schweren Unrechtsgehalt der Tat und die mangelnde Unbescholtenheit ist die verhängte Strafe als nicht überhöht anzusehen, zumal sie nur ein Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe beträgt und somit noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Auch war eine Herabsetzung nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb nicht vorzunehmen, da eine Strafe auch geeignet sein muß, die Berufungswerberin von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Dies erscheint mit Rücksicht auf die Vielzahl der von der Berufungswerberin gesetzten Verwaltungsübertretungen dringlich erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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