Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ernst H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4.4.1997, GZ.: 15.1 1996/8482, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, daß die schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg nicht vom 29.10.1997 stammt, sondern richtig vom 11.11.1996.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem deutschen Kennzeichen B-DE 4706 unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.10.1997, GZ.: 15.1 1996/6690, deren anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 11.9.1996 um 13.04 Uhr in Steyeregg, Bez. A-8530 Deutschlandsberg, auf der B 76, auf Höhe StrKm 36.100, in Fahrtrichtung Wies, das für ihn zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 KFG verhängt. Dagegen richtig sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß das Datum des Straferkenntnisses mit 29.10.1997 für die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erst im heurigen Oktober zu liegen komme und zu diesem Zeitpunkt an den Berufungswerber keine Anfrage übermittelt worden sei. Das Straferkenntnis leide somit hinsichtlich der Tatzeit an einem wesentlichen relevanten Mangel. Auch die Tatörtlichkeit sei nicht entsprechend beschrieben. Weiters habe der Berufungswerber fristgerecht mit Schreiben vom 20.11.1996 - die Lenkerauskunft sei ihm am 15.11.1996 zugestellt worden - entsprechende Schritte veranlaßt und um nähere Detaillierung mit der Formulierung "erbitte Beweismittel" angesucht. Es sei ihm nämlich als deutscher Staatsbürger die Lenkererhebung gänzlich unverständlich gewesen. Gemäß dem Ordre Public der Bundesrepublik Deutschland bestehe keine Auskunftspflicht zu eigenen Lasten bzw. zu Lasten von Verwandten. Es sei daher erst eine Rücksprache eines
österreichischen Anwaltes notwendig gewesen. Überdies sei aus dem Schreiben der Behörde nicht mit erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, daß sich die 2-Wochen-Frist auf die Abgabe der Antwort beziehe. Im übrigen seien zahlreiche Milderungsgründe vorhanden, sodaß im konkreten Fall die Geldstrafe überhöht sei und in eventu auch die Aussprechung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausreiche.
Da in der Berufung einerseits eine unrichtige, rechtliche Beurteilung der Sachlage durch die erste Instanz behauptet wird, andererseits eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG unterbleiben, da eine solche auch nicht ausdrücklich verlangt wurde. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die Lenkeranfrage vom 11.11.1996 der belangten Behörde teilte dem nunmehrigen Berufungswerber klar und unmißverständlich mit, daß die von ihm gewünschte Auskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu erteilen sei, anderenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müßte. In der Anfrage wird auch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Berufungswerber als Fahrzeughalter aufgefordert wird, wer das Kraftfahrzeug am genannten Ort zur genannten Zeit gelenkt hat, und daß diese Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat. Inwieweit der Berufungswerber daher nunmehr vermeint, daß dem genannten Schreiben der Behörde nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen sei, inwieweit sich die 2-Wochen-Frist nur auf das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft beziehe, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der Berufungswerber, obwohl nicht in Österreich wohnhaft, der deutschen Sprache mächtig ist. Auch der Einwand des Berufungswerber, daß die 14-tägige Frist nicht gereicht hätte, um entsprechende Auskünfte von einem österreichischen Anwalt einzuholen, kann im Zeitalter des Telefons und der Telefaxgeräte nicht gefolgt werden. Auch im normalen Postwege hätte eine Frist von 14 Tagen für die Einholung von Auskünften genügt. Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers, daß sich im Straferkenntnis ein falsches Datum für das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg befindet. Dieses Datum konnte jedoch aufgrund einer vorliegenden, rechtzeitigen und richtigen Verfolgungshandlung - nämlich der Strafverfügung vom 17.12.1996 - korrigiert und richtiggestellt werden, sodaß der nunmehrige Strafausspruch nicht mehr mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Daß aber der Tatort des Straferkenntnisses weitergehend präzisiert hätte werden müssen, entspricht nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und wird diesbezüglich auf die Entscheidungen vom 18.9.1996, Zl. 96/03/0062, und 14.6.1995, 95/03/0102, hingewiesen. In letztgenanntem Erkenntnis wird überdies noch ausgeführt, daß das Datum der Zustellung der Anfrage kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG bildet. Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers ist auszuführen, daß die Unterlassung der Erteilung der verlangten Auskunft in gleicher Weise strafbar ist, wie die Erteilung einer unrichtigen Auskunft. Es handelt sich hiebei nicht um zwei voneinander zu unterscheidbare strafbare Handlungen. Der Berufungswerber teilte der Behörde lediglich auf ihre Anfrage mit, daß er Beweismittel erbitte. Er nannte jedoch nicht den gewünschten Lenker mit Namen und Anschrift. Wenn der Berufungswerber nunmehr vermeint, daß es nach deutschem Recht in Strafsachen keine Auskunftspflicht zu eigenen Lasten bzw. von Verwandten gibt, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156) der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist. Dem Berufungswerber traf somit als Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG, deren Nichtvornahme das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt. Da der Tatort in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220).
Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen von der Erstbehörde verhängt wurde.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Die von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen DM 2.240,50) wurden vom Berufungswerber in seiner Berufung nicht bestritten oder bekämpft. Die weiter ausgeführten Milderungsgründe beziehen sich zum Großteil auf die der Lenkeranfrage zugrundeliegende Verkehrswidrigkeit und können daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG war nicht möglich, zumal kein geringes Verschulden vorliegt, da ein einfaches Telefonat die Rechtslage in Österreich für den Berufungswerber geklärt hätte. Auch die Folgen der Tat können nicht als unerheblich eingestuft werden, zumal der tatsächliche Lenker wegen des zugrundeliegenden Deliktes - hier Geschwindigkeitsüberschreitung - nicht mehr belangt werden kann. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien war spruchgemäß zu entscheiden.