Rechtssatz: Mindestvoraussetzung für die Verwertung einer im Schätzungswege erfolgten Geschwindigkeitsfeststellung ist, daß das Fahrzeug im Zuge der An-, Vorbei- und Weiterfahrt über eine Strecke vom mindestens 100 m beobachtet werden kann bzw wurde. Liegt diese Mindestvoraussetzung nicht vor und liegt überdies eine Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Geschwindigkeitsschätzung nicht vor, da der erhebende Beamte die Geschwindigkeit aus dem fahrenden Dienstwagen und noch dazu bei Dunkelhei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Den verkehrsgeschulten Organen der Sicherheitswache muß ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreitet oder nicht. Auch wird durch die Verwendung eines nicht geeichten Meßgerätes weder gege... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, am 13.9.1991, um 08.40 Uhr, in Wien 21, Siemensstraße 90-92, Richtung Heinrich v Boul-Gasse, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-MM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten zu haben. Hiedurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des §20 Abs2 StVO verletzt, weswegen, §99 Abs3 lita StVO, eine Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit 90 St... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beeinflussung des Meßergebnisses eines Radargerätes durch den polizeieigenen Funk oder durch CB-Funker ist auszuschließen, zumal Radargeräte in einem anderen Frequenzbereich arbeiten als die genannten Einrichtungen. Schlagworte Geschwindigkeit; Messung; Radargerät; Störungen; Beeinflussung; Funk mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 30. September 1990 um 09,55 Uhr im Gemeindegebiet von S dorf, straße B x bei Straßenkilometer xx bei der Fahrt in Richtung H mit dem PKW W xx mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gef... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 70 km/h ist auch dann zumutbar, wenn damit die Notwendigkeit einer Bremsung verbunden ist. Eine Bremsung ist in einem solchen Fall für nachfolgende Lenker weder jäh noch überraschend, weil auch für diese die Verpflichtung zur entsprechenden Herabsetzung der Geschwindigkeit gilt. mehr lesen...
Rechtssatz: Überschreitet ein Fahrzeuglenker im Ortsgebiet die zulässige Geschwindigkeit in der Nacht um 90 % verletzt er schutzwürdige Interessen, wie zB die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet ein mehr an Gefahr birgt als im Freilandgebiet, zur Nachtzeit Gefahrenquellen schwerer erkennbar sind und bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung (95 km/h anstatt 50 km/h) der Anhalteweg zirka 119 Meter beträgt und das im Ortsgebiet e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsverkehr regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen in Ortschaften immer wieder ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet zuläss... mehr lesen...
Mit der Anzeige vom 5.10.1990 hat ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehender Beamter des Gendarmeriepostens xx Anzeige gegen den Lenker des LKW mit dem behördl Kennzeichen O- wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschweindigkeit erstattet. Der Angezeigte habe eine mit weißer Farbe auf der Fahrbahn markierte 100 Meter lange Meßstrecke laut seiner Stoppuhr in 4,4 Sekunden, also mit 81 km/h, durchfahren. Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Beschuldigte um... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke, stellt eine zulässige Meßmethode dar. Eine rein abstrakte Behauptung einer Fehlmessung als bloße Spekulation begründet keine Ermittlungspflicht der Behörde. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Radarmessung durch ein mobiles Gerät vorgenommen wird, die Geschwindigkeit und das Kennzeichen von zwei Beamten gleichzeitig abgelesen wird und sodann ein Beamter die Daten (Kennzeichen, Fahrzeugtype und Geschwindigkeit) sofort mitschreibt, der andere Beamte diese Daten dem Anhaltekommando weiterfunkt, die Entfernung bei der Ablesung des Kennzeichens und der Fahrzeugtype in der Regel 30 Meter betrug, Radarfotos angefertigt und überdies händische Aufzeichnungen gemacht ... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten Geldstrafen von je S 300,-- verhängt, weil dieser am 9. Jänner 1991 in T auf der LH xx auf Höhe des Hauses Nr 45 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (64 km/h) und er überdies seiner Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen wäre. Zusätzlich wurde noch die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 60,-- vorgeschrieben. Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO kommt es auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an. Den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen der Polizei und Gendarmerie ist im allgemeinen wenn auch ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet oder nicht. Da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am Straßenaufsichtsorgan vorbeifuhr, das... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Korrektur des Tatortes (Geschwindigkeitsüberwachung mittels Radar nicht auf Höhe des Hauses Nr 45, sondern auf Höhe des Hauses Nr 51) im
Spruch: des Straferkenntnisses ist möglich, wenn durch diese Korrektur der Gegenstand der erstbehördlichen Entscheidung keine Änderung erfährt und der Beschuldigte durch die Abänderung nicht Gefahr läuft, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Entfernung vom richtigen Tatort (Haus Nr 51) zum irrtümli... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch der Tachometer im Beschuldigtenfahrzeug ca 3 Wochen vor dem Deliktszeitpunkt durch einen Mechaniker überprüft worden wäre, ist ein problemloses und wirklich exaktes Ablesen der eingehaltenen Geschwindigkeit nur bei geeichten Tachometern mit Digitalanzeige möglich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die erstinstanzlich festgestellte Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht auf eigene dienstliche Wahrnehmung des Berichtverfassers beruht, ist diese Eigenschaft beweismäßig widerlegbar. Dies insbesondere dann, wenn das Organ, welches die Lenkererhebung tatsächlich vornahm nicht mehr eruierbar ist und in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Gatte der Beschuldigten als Zeuge seine Lenkereigenschaft ausdrücklich zugibt und dies dur... mehr lesen...
Der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx wurde vom Landesgendarmeriekommando für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle xx dem Magistrat der Stadt xx unter Anschluß eines Radarfotos am 11.1.1991 zur Anzeige gebracht, weil er am 10.12.1990 um 08,35 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Bx nächst km 190,0 Richtung xx fahrend, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Diese Anzeige wurde unter der AZ xx protokolliert. H L wurde zunächst ohne Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Rein abstrakte Behauptungen (wie: Meßfehler des Radargerätes) begründen keine Ermittlungspflicht der Behörde; es geht nämlich nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächliche Fehler. mehr lesen...
Rechtssatz: Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens. Es sind daher jedenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, im Sinne des § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von zirka S 10.000,--, Sorgepflicht für Frau und zwei minderjährige Kinder, Kreditrückzahlungsverpf... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Nettoeinkommen von monatlich S 10.000,--, Sorgepflichten für zwei Kinder und Vermögenslosigkeit ist eine Geldstrafe von S 1.200,-- für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h auch deshalb angemessen, weil es sich bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht um eine geringfügige handelt, die Verwirklichung im Ortsgebiet eine vom Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung bedeutet und das Interesse an der V... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt ein Gendarmeriefahrzeug zirka 15 Minuten in einem gleichbleibendem Abstand von zirka 100 bis 150 m nach und wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund eines geeichten Tachographs festgestellt so macht diese Wahrnehmung dann vollen Beweis, wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme lediglich den Sachverhalt pauschal bestreitet und keine konkreten Beweisanbote erstattet. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §16 Abs1 litb StVO soll nur verhindern, daß Überholmanöver durchgeführt werden, die wegen eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen dem überholenden und dem zu überholenden Fahrzeug einen langen Überholweg zur Folge hätten. Der Lenker eines Motorrades, welcher mit einer überhöhten Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt, ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde - sofern durch das Überholen nicht auch die Bestimmungen des §16 Abs1 lita,... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn xx das Straferkenntnis vom 2. August 1991, Zl xx erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er hätte als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugmaschine xx, Sattelanhänger xx) am 14. September 1990 um 09,45 Uhr im Ortsgebiet von xx, auf der xx bei der Kreuzung mit der xx (Fahrtrichtung xx) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Tatzeitpunkt nicht eindeutig feststeht (... gegen 9,45 Uhr ....), ist es nicht möglich, die auf der Tachographenscheibe ausgewiesenen gefahrenen Geschwindigkeiten einem bestimmten Ort in der Natur zuzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber, ob ein Fahrzeuglenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat, ist selbst einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht nicht zuzubilligen, wenn die beobachtete Wegstrecke nur 30 m betrug. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen zu haben, da er am 17.12.1990 um 18.00 Uhr den PKW St 339.280 auf der B 75 in O. auf Höhe des Straßenkilometers 10,2 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine öffentliche, mündl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Schätzung einer Geschwindigkeit die sich ausschließlich auf das Nachschauen bezieht, darf nicht als Grundlage für eine ordnungsgemäße Schätzung einer Höchstgeschwindigkeit herangezogen werden (in concreto: Schätzung im Nachschauen mit einer Einsichtsstrecke von ca 200 m aufgrund eines lauteren Motorgeräusches bei einem abschüssigen Gelände). Schlagworte Schätzung mehr lesen...
Der Berufungswerber hat laut Radaranzeige als Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx die gemäß §52 Z10 lita StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten und wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx zunächst mit Strafverfügung in Höhe von S 3.000,-- bestraft. Dagegen hat er fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, "plötzlich und unvermutbar einen schweren Rückfall von inkonsistentem Durchfall erlitten" zu haben und deshalb versucht zu haben... mehr lesen...
Rechtssatz: Geschwindigkeitsüberschreitung auf Schnellstraße wegen Durchfallerkrankung bildet keinen Notstand, da keine Lebensgefahr bestand. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers gab es einen Pannenstreifen. Ca alle drei Kilometer waren Notrufsäulen mit ausreichendem Abstellplatz vorhanden. Er hatte auch bereits eine Abfahrtmöglichkeit einige Kilometer vor der tatsächlichen Abfahrt. Notstand nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen.... mehr lesen...