RS UVS Niederösterreich 1992/07/23 Senat-KO-91-041

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Veröffentlicht am 23.07.1992
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 70 km/h ist auch dann zumutbar, wenn damit die Notwendigkeit einer Bremsung verbunden ist. Eine Bremsung ist in einem solchen Fall für nachfolgende Lenker weder jäh noch überraschend, weil auch für diese die Verpflichtung zur entsprechenden Herabsetzung der Geschwindigkeit gilt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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