RS UVS Niederösterreich 1991/11/04 Senat-KO-91-039

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Veröffentlicht am 04.11.1991
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Rechtssatz

Ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber, ob ein Fahrzeuglenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat, ist selbst einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht nicht zuzubilligen, wenn die beobachtete Wegstrecke nur 30 m betrug.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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