Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch dahingehend abgeändert, daß der Spruchteil hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:
Übertretung gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960. Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wird gemäß §39 AVG abgewiesen.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 30. September 1990 um 09,55 Uhr
im Gemeindegebiet von S dorf, straße B x bei Straßenkilometer
xx bei der Fahrt in Richtung H mit dem PKW W xx mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gefahren ist und somit die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber macht geltend, die Verringerung der Geschwindigkeit von 120 km/h auf 70 km/h vorschriftsmäßig durchgeführt zu haben; bei der erfolgten Messung sei jedoch offensichtlich die Geschwindigkeit von 70 km/h noch nicht erreicht gewesen. Er beantrage die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweise dafür, daß die Beschilderung für die vorgeschriebenen 70 km/h derartig knapp nach einer Vorschreibung von 100 km/h erfolgt sei, daß diese Geschwindigkeitsverringerung nur durch ein Bremsmanöver hätte erreicht werden können, welches alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hätte. Selbst wenn die Behörde in diesem Verhalten einen Verstoß sähe, sei die verhängte Strafe keineswegs angemessen, da der Berufungswerber seine Geschwindigkeit jedenfalls verringert habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Berufungswerber bestreitet nicht, die am bezeichneten Tatort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Da die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Radargerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erfolgte, kann davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gefahren ist.
Der Beschuldigte gibt an, eine Verringerung der Geschwindigkeit aufgrund eines Verkehrszeichens gemäß §52 Z10a StVO 1960 könne sinnvollerweise nur durch Gaswegnehmen erfolgen, da bei einem Bremsmanöver andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden; infolge des geringen Abstandes der beiden Verkehrszeichen, mit denen eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf zunächst 100 km/h und dann auf 70 km/h vorgeschrieben werde, sei jedoch die Einhaltung der Geschwindigkeit von 70 km/h nur bei Durchführung eines derartigen - andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden - Bremsmanövers möglich. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß eine Verringerung der Geschwindigkeit von 100 km/h auf 70 km/h nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates keinesfalls die Durchführung eines Bremsmanövers bedingt, das eine Gefährdung anderer Straßenbenützer im Sinne des §21 StVO 1960 zur Folge hätte. Eine Bremsung in diesem Fall ist weder jäh noch überraschend, da die Verpflichtung zur entsprechenden Herabsetzung der Geschwindigkeit auch für die nachfolgenden Lenker gilt.
Die Vornahme einer derartigen Geschwindigkeitsreduktion muß als allgemein zumutbar betrachtet werden, selbst wenn damit die Notwendigkeit einer Bremsung verbunden ist; der StVO 1960 ist nicht zu entnehmen, daß Verkehrszeichen gemäß §52 Z10a legcit so anzubringen sind, daß eine Verringerung der Geschwindigkeit auf die höchstzulässige Geschwindigkeit nur durch Gaswegnehmen möglich sein muß. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, daß die Vorschreibung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verringerung oder Vermeidung einer Gefährdung erfolgt, sodaß nicht etwa die Bremsung, sondern vielmehr die nicht rechtzeitige Bremsung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hätte.
Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war abzuweisen, da der tatsächliche Abstand zwischen den in Rede stehenden Verkehrszeichen für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich ist.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Nach eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 15.000,-- netto und ist für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.
Der Berufungswerber wurde bereits wegen zweier Übertretungen nach §20 Abs2 StVO 1960 mit S 800,-- im Jahr 1989 und mit S 600,-- im Jahr 1990 bestraft.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie im Hinblick darauf, daß die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 % übersteigt, erscheint das von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Strafausmaß als schuld- und tatangemessen, da eine geringere Strafe wohl kaum geeignet sein dürfte, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Gemäß §64 VStG ist der Berufungswerber verpflichtet, einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 160,--, als Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses versehentlich §52 Z10a StVO 1960 statt §20 Abs2 StVO 1960 als übertretene Verwaltungsvorschrift angegeben war, wurde eine entsprechende Berichtigung dieses Spruchteils vorgenommen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG entfallen, da der Beschuldigte mit der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat.