RS UVS Niederösterreich 1992/05/13 Senat-PL-92-001

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Rechtssatz

Die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke, stellt eine zulässige Meßmethode dar. Eine rein abstrakte Behauptung einer Fehlmessung als bloße Spekulation begründet keine Ermittlungspflicht der Behörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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