Rechtssatz: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LR 90-235/P Nr. S 111 stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl VwGH 30.10.1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. mehr lesen...
Mit dem numehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen in Poppendorf, Höhe Haus Nr 2, Fahrtrichtung Eltendorf, am 28 05 1995, 09 22 Uhr, die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h durch Fahren mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h überschritten und damit § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 verletzt zu haben und er zu einer Geldstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz der hohen Bauartgeschwindigkeit des Dienstmotorrades BMW K 1100 RT und des hohen Beschleunigungsvermögens ist es auch für einen geübten Fahrer nicht möglich, die eingehaltene Geschwindigkeit durch Nachfahrt für das Verwaltungsstrafverfahren mit ausreichender Sicherheit festzustellen, wenn die Einhaltung eines konstanten Abstandes zur Feststellung einer gefahrenen Geschwindigkeit des Vorderfahrzeuges wegen mehrerer Spurwechsel und bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH vom 2.3.1994, Zl: 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (VwGH vom 30.10.1991, Zl: 91/03/154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten, aufgrund seiner Schulung, die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Mit Beschluß des Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine geeichte Geschwindigkeitsmeßanlage der Bauart ProViDa montiert in einem Zivilstreifenfahrzeug macht u.a. durch Nachfahrt bei gleichbleibendem Abstand zum Vorfahrzeug unter Abzug der Meßtoleranz von 5 % Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am **.**.** um **.** Uhr im Ortsgebiet von S*** auf der Bundesstraße *** auf Höhe km 60,500 bei der Fahrt in Richtung S*** als Lenker des Kombi *** **-*** im Ortsgebiet von S*** schneller als die... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet, um einen LKW, der durch herabfallende Steine die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges beschädigt hatte, einzuholen und zur Anzeige zu bringen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Angabe, der Beschuldigte habe die im Ortsgebiet von A zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, ohne nähere Bezeichnung des Tatortes - etwa durch eine Hausnummer, den Straßenkilometer etc - genügt nicht zur Konkretisierung der Tat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: U.a. müssen bei der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO neben der Angabe des Tatzeitpunktes genaue Angaben hinsichtlich des Tatortes erfolgen. D.h., der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung ist unter Anführung einer Hausnummer, eines Straßenkilometers oder ähnlichem zu umschreiben. Diesem Erfordernis ist dann nicht entsprochen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an dem in der Anzeige und im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichneten Ort, sondern in eini... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit dem Dienstfahrzeug in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Dienstfahrzeuges stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Kraftfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung ist aber, daß über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt sechs Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt, die er am 30.8.1996 gegen 17.50 Uhr als Lenker des PKW Kennzeichen LI-9VSF auf der Ennstalbundesstraße B 146 in Fahrtrichtung Admont zwischen den Strkm. 78,1 und 81,9 begangen haben soll: Der Berufungswerber habe bei Strkm. 78,1 ein Zivildienstfahrzeug des Gendarmeriepostenkommandos St. Gallen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h überholt (Pun... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn sechs Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils abwechselnd nach § 20 Abs 2 StVO und § 52 a Z 10 a StVO begangen werden, weil damit die hintereinander begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen. Schlagworte Geschwindigkeitsüberschreitung fortgesetztes Delikt mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug mit nicht geeichtem Tacho und konnte im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Ausmaß der Tachoabweichung nicht festgestellt werden, sodaß dem Beschuldigten hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung ein konkreter Tatvorwurf nicht gemacht werden konnte, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß ihm zwei Vergehen zur Last gelegt werden, welche er am 25.11.1995... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein fortgesetztes Delikt nach § 20 Abs 2 StVO vor, da die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels stationärem Radargerät und bereits nach 200 Meter auch mittels Laserpistole festgestellt wird, ist mit der rechtzeitigen Bezahlung der Anonymverfügung, die die mittels Lasermessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, auch die Strafbarkeit bezüglich der Radarmessung konsumiert. So lagen zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen nur we... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades mit einem bestimmten Kennzeichen wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung angezeigt und in erster Instanz auch verurteilt, so macht sich der Beschuldigte auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn im Berufungsverfahren zwar erwiesen ist, daß er ein Motorrad lenkte, nicht jedoch jenes mit dem angegebenen Kennzeichen, denn die Anführung eines falschen Kennzeichens ist ohne Belang, da das Kennzeichen eines Fahrzeuge... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung zirka 231,2 m vor dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschriebenen Tatort begangen wurde, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG im Zusammenhang mit der Tatortumschreibung nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darstellung der Wiederaufnahmswerberin, daß nach Erlassung des Straferkenntnisses ihr überdies die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen wurde, was als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen sei, bildet keinen Wiederaufnahmsgrund. mehr lesen...
I.) Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt 13 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 2.11.1994 in Graz als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen WY-530E in der Zeit zwischen 3.17 Uhr und 3.36 Uhr begangen haben soll: Der Berufungswerber habe 1.) um 3.17 Uhr an der Kreuzung Annenstraße-Eggenberger Gürtel-Bahnhofgürtel, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fortsetzungszusammenhang einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet wird durch eine kurzzeitige Geschwindigkeitsverminderung wegen des kurvenförmigen Fahrbahnverlaufes (200 Meter) nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug auf Grund der hohen Fahrgeschwindigkeit (etwa 100 km/h) und der vor einer Kreuzung befindlichen Linkskurve ins Schleudern geraten ist und durch das Herabbremsen wieder unter Kontrolle gebracht werden muß. Nachdem die Beamten daraufhin mit i... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachdem der Berufungswerber das Blaulicht nicht montiert hatte, kam ihm der Status des "bevorzugten Straßenbenützers" nicht zu. Er war daher grundsätzlich an die gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden. Seiner Rechtfertigung kommt aber trotzdem weitgehend Recht zu. Der Berufungswerber handelte hier nicht im privaten Interesse, sondern im öffentlichen Interesse. Er hatte eine Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern vorzunehmen. Einerseits jenem der Einhaltung der straße... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: des § 52 lit a Z 10a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten sowie der Schutzzweck der Regelung des § 20 Abs 2 StVO, die den Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 14 07 1995 in der Zeit von 15 42 Uhr bis 15 55 Uhr als Lenker des PKW (Porsche) mit dem Kennzeichen 1) auf der S 4 bei Straßenkilometer 5,0 im Gemeindegebiet von Pöttsching in Fahrtrichtung Mattersburg (um 15 42 33 Uhr) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dadurch überschritten, daß er mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gefahren sei; 2) auf der S 31 bei Straß... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Geschwindigkeitsschätzung ist das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Kraftfahrzeuges zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit geeignet, wobei dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zukommt (VwGH 15.2.1991, Zahl: 90/18/0233). mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der vom Beschuldigten bezeichnete ausländische Lenker, der mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug angeblich lenkte, immer einen Hut trägt und ergibt sich aus dem Radarfoto, daß der Lenker keinen Hut getragen hat, so erübrigt sich eine zeugenschaftliche Rechtshilfeeinvernahme im Ausland (hier Australien) des namhaft gemachten ausländischen Lenkers und sind die Verfahrensergebnisse für die Identifikation des... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterlassung der Auskunftserteilung durch ausländische KFZ-Lenkerin. Unbestritten ist, daß die - ausländische - Berufungswerberin die ihr von der Erstbehörde zugegangene Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft bewußt unbeantwortet ließ. Das der Berufungswerberin zugegangene Formular hatte auch den Hinweis zum Inhalt, daß eine Nichterteilung der Auskunft strafbar sei. Ebenfalls war darin enthalten, an welchem Ort mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin eine Übertretung der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachfahrt mit einem Dienstmotorrad mit geeichtem Tachometer und Ablesen der Geschwindigkeit macht unter Berücksichtigung der Meßfehlertoleranz vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit seiner Ehefrau nach Österreich auf Urlaub und wechseln sich die Eheleute beim Fahren des Fahrzeuges regelmäßig ab und teilt diesen Sachverhalt der beschuldigte Zulassungsbesitzer auch der Behörde mit, verbunden mit dem Hinweis die Gattin als Zeugin einzuvernehmen, so hat der Beschuldigte sämtliche zumutbare Anstrengungen unternommen, um den tatsächlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt zu ermitteln, da er seine Verantwortung nicht bloß darauf stützte,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung im
Spruch: als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a Z 1 VStG im Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, deretwegen die Verurteilu... mehr lesen...