Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.1.1993 gegen 09.50 Uhr das Kfz W-RE 1) in Wien 22., Hardeggasse 65 in Richtung Kanalstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten; 2) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen sie nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen ein; 3) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen Sie nach rechts ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen; 4) in Wien 22.... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 12.7.1993 um 9.45 Uhr in Wien, H-Straße Richtung B-Straße das KFZ mit dem Kennzeichen W-16 gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §20/2 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf Putativnotstand im Sinne des § 6 VStG kann sich bei einer (erheblichen) Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen ein Lenker, der Schmuck in hohem Wert mitführt und durch vergangene Gewalthandlungen gegen sein Eigentum etc. in unklaren Verkehrssituationen schneller beunruhigt ist, nicht berufen, wenn das Nachfahren der Zivilstreife der entsprechenden (konkreten) Praxis entspricht. So wurde bei einer Geschwindigkeit von 181 km/h ein genügender gleichbleibender Sicherheit... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfolgen in gleichbleibendem Abstand zwei Polizeibeamte im Dienstfahrzeug auf einer Strecke von ca 200 bis 300 m das Fahrzeug des Beschuldigten, so macht die im Dienstfahrzeug von einem nichtgeeichten Tachometer abgelesene Geschwindigkeit Beweis über die durch den Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug durch eine Zivilstreife im gleichbleibenden Abstand auf einer Fahrtstrecke von insgesamt zirka 1.700 Meter und messen der Geschwindigkeit durch Ablesen vom geeichten, funktionsstörungsfreien Tachometer auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges, macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Zivilstreifenwagen in gleichbleibendem Abstand von zirka 50 Meter dem Beschuldigten nach, wird die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit durch Ablesen vom nicht geeichten Tachometer des Streifenfahrzeuges festgestellt, so macht dies über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten vollen Beweis, da dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zukommt (VwGH ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges macht vollen Beweis über die gefahrene Geschwindigkeit auch dann, wenn der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1991, 90/180233). Dies umsomehr, wenn eine Radarvergleichsmessung stattgefunden hat und die dabei festgestellte Abweichung bereits bei der Anzeigelegun... mehr lesen...
Rechtssatz: Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Firma Laser Technology Inc, USA, sind grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl Erkenntis des VwGH vom 2.3.1994, Zahl: 93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zahl: 93/03/0317). Der Einwand des Beschuldigten, daß sein im Auto befindlicher Tempomat eine weitaus geringere Geschwindigkeit angezeigt hat, ist nicht geeignet, die von einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät erzielten ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 21. November 1992, laut der eine Geschwindigkeitsschätzung auf der Inntalautobahn A 12 bei km 22,5 durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 500 m gemacht wurde, zur Last gelegt, er habe am 15.12.1992 um 13.29 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Kundl bei km 22,5 den dem Kennzeichen nach bestimmten P in Fahrtrichtung In... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der ausländische Beschuldigte aufgefordert ein Organmandat zu bezahlen und kommt er dem nicht nach, weil er keine inländische Währung bei sich hat und bot er eine Zahlung mit Kreditkarte an, was jedoch vom einschreitenden Beamten abgelehnt wurde, so hindert dies nicht die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, weil das Wahlrecht eines Straßenaufsichtsorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß die Darstellung des Meldungslegers im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit für den Kraftfahrzeugsachverständigen nicht schlüssig nachvollziehbar ist, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß einem KFZ-Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß im Wege zweier voneinander unabhängiger Zeugenaussagen, sondern darüber hinaus auch noch durch ein technisch-objektives Beweismittel nachgewiesen wird: Es reicht somit hin, wenn eine erhebliche, nämlich 30%ige Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer festgestellt wurde, ohne daß es - selbst wenn sich im Zivilstreife... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsfeststellung im Zuge der Nachfahrt unter Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes und gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit am Tacho stellt neben der Radarmessung das verläßlichste Mittel einer Geschwindigkeitsfeststellung dar. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, am 14.11.1992 um 09.37 Uhr in Wien, W-Gürtel Richtung M-Platz als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-WM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h (Radarmessung), somit erheblich überschritten und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen zu haben, da bei der von ihm gefahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Anführung von Reaktions- und Bremsweg stellt keine Konkretisierung besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des §99 Abs2 litc StVO 1960 dar, wenn sie ausschließlich auf die Fahrgeschwindigkeit und nicht etwa auch auf die Fahrbahnverhältnisse Bedacht nimmt. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft keinerlei konkrete Erhebungsergebnisse, so kann von der bloßen Haltereigenschaft zum Tatzeitpunkt nicht auf die Lenkereigenschaft geschlossen werden. Voraussetzung der Mitwirkungspflicht ist, daß die Behörde konkrete Ermittlungsergebnisse dem Beschuldigten vorhält, welchen dann der Beschuldigte ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt (vgl VwGH 9.9.1983, 83/02/0177, ZfVB 1984/3/1131), so daß dem Beschuldigten auch dann zu Recht ein Verstoß gegen diese Bestimmung angelastet wird, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bloß um die von ihm eingestandenen 10 km/h überschritten hat. Insofern liegt daher kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verweist hiezu auf die Einvernahme des Beamten H., der aussagte, daß er mit dem Funkwagen nach einer Rechtskurve auf einen Abstand von ca. 100 m aufschließen konnte und dann die Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h erhöht habe, wobei in den folgenden gekrümmten und unübersichtlichen Kurvenpassagen der Abstand zum Beschuldigten gleichgehalten wurde. Abgesehen davon, daß es aufgrund des angeblichen Abstandes zwischen seinem PKW und dem Funkwagen im Ausmaß von 100 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit einem geeichten, störungsfreien Lasergeschwindigkeitsmessgerät durch einen mit der Bedienung dieses Gerätes, wegen entsprechender Schulung und Probemessungen, bestens vertrauten Beamten, macht über die eingehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten vollen Beweis. mehr lesen...
Rechtssatz: Den Sicherheitswachebeamten ist grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Kraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet. Damit ist nicht gesagt, daß den Aussagen der Angehörigen der Sicherheitswache grundsätzlich mehr Glauben geschenkt werden dürfe, als jenen anderen Staatsbürgern, denen es nicht verwehrt ist, in solchen Fällen einen entsprechenden Gegenbeweis anzutreten. Mit der bloßen Behauptung, die Angaben des Meldungslegers se... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, welcher dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt, unterscheidet sich vom Tatvorwurf des mit Aktenvermerk vom 20.10.1993 eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens nur hinsichtlich der Fahrzeugart. Im übrigen ist Identität hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tathandlung (einschließlich des Kennzeichens des Fahrzeuges) gegeben. Da die Fahrzeugart, mit der die Geschwindigkeitsübertretung begangen wird, keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsü... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit des Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit setzt nicht den Nachweis eines bestimmten Ausmaßes der Überschreitung voraus, da jede ziffernmäßige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit tatbestandsbegründend ist. Das Ablesen der Geschwindigkeit durch die Gendarmeriebeamten von einem nicht geeichten Tacho des Dienstkraftwagens macht Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs 2, erster Fall, StVO, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedoch einen Verstoß gegen § 20 Abs 2, dritter Fall, StVO dar. Auch wenn diese Übertretungen nun, wie gegenständlich im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie demnach, da zwei verschiedene Gesetzesstellen verletzt werden, auch gesondert zu bestrafen. Gleiches gilt für einen Verst... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl 3-****-92, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 3. Juni 1992 um 19,35 Uhr im Ortsgebiet von K********* auf der B * nächst Strkm **.***, Richtung K*********, als Lenker des Kombi W ***.*** 1. im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist und 2. dieses Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen hat, obwohl ihm bekannt war, daß d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Geschwindigkeitsmesser nicht funktioniert hat, ist in keiner Weise geeignet, als Schuldausschließungsgrund für die Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet zu werden, da der Berufungswerber im Hinblick darauf, daß ihm der Defekt bekannt war, zu besonders vorsichtiger Fahrweise und Achtsamkeit hinsichtlich der Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung durch Organe der Autobahnmeisterei vor, so wurde dadurch die kundgemachte 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auch rechtsverbindlich. Dies bedeutet auf Autobahnen mit einer üblichen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, daß der Beschuldigte bei Nichtbeachtung dieser ziffernmäßig kundgemachten reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen Verstoß nach § 52a Z 10a StVO zu verantworten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen vom Tachometer ist zulässiges Beweismittel, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung der Geschwindigkeit zu prüfen, um sodann das Ablesen der Geschw... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 11.11.1992, mit welcher über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Ersatzarrest) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt wurde, nicht stattgegeben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig mit der Begründung: berufen, er sei kei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer Tageszeit mit erfahrungsgemäß erhöhtem Verkehrsaufkommen um mindestens 26 km/h überschritten wird. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Strafhöhe mehr lesen...
Rechtssatz: Einem mit Radarmessung beauftragten Beamten ist die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten. Zeigt der Beschuldigte keine im Einzelfall konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung auf, sondern erwähnt nur, mögliche Fehlerquellen, ist davon auszugehen, daß die Radarmessung ordnungsgemäß vonstatten ging und der Rechtsmittelwerber die dem Radarfoto zu entnehmende Geschwindigkeit abzüglich einer Meßtoleranz eingehalten hat (vgl VwGH 9.5.1984, 83/03/0386). mehr lesen...