RS UVS Steiermark 1991/10/29 30.3-29/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Schätzung einer Geschwindigkeit die sich ausschließlich auf das Nachschauen bezieht, darf nicht als Grundlage für eine ordnungsgemäße Schätzung einer Höchstgeschwindigkeit herangezogen werden (in concreto: Schätzung im Nachschauen mit einer Einsichtsstrecke von ca 200 m aufgrund eines lauteren Motorgeräusches bei einem abschüssigen Gelände).

Schlagworte
Schätzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten