RS UVS Niederösterreich 1992/03/13 Senat-BN-91-014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Korrektur des Tatortes (Geschwindigkeitsüberwachung mittels Radar nicht auf Höhe des Hauses Nr 45, sondern auf Höhe des Hauses Nr 51) im Spruch des Straferkenntnisses ist möglich, wenn durch diese Korrektur der Gegenstand der erstbehördlichen Entscheidung keine Änderung erfährt und der Beschuldigte durch die Abänderung nicht Gefahr läuft, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Entfernung vom richtigen Tatort (Haus Nr 51) zum irrtümlich angelasteten Tatort (Haus Nr 45) ist minimal. Der irrtümlich angelastete Tatort liegt noch im unmittelbaren Nahbereich zum richtigen Tatort.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten