RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-KS-92-001

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Rechtssatz

Rein abstrakte Behauptungen (wie: Meßfehler des Radargerätes) begründen keine Ermittlungspflicht der Behörde; es geht nämlich nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächliche Fehler.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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