RS UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-PL-91-029

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitung auf Schnellstraße wegen Durchfallerkrankung bildet keinen Notstand, da keine Lebensgefahr bestand. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers gab es einen Pannenstreifen. Ca alle drei Kilometer waren Notrufsäulen mit ausreichendem Abstellplatz vorhanden. Er hatte auch bereits eine Abfahrtmöglichkeit einige Kilometer vor der tatsächlichen Abfahrt.

 

Notstand nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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