Rechtssatz: Sind im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschuldigten hervorgekommen, so kann aus dem Umstand, daß die Beschuldigte Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, nicht auf deren Lenkereigenschaft geschlossen werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement (siehe hiezu VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Ebensowenig bildet die KFZ-Marke oder die Wagentype ein solches und sind demnach auch nicht in den
Spruch: des Strafbescheides aufzunehmen (VwGH 27.2.1992, 92/02/0079). mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90 - 235/P, Fertigungsnummer S273, welcher gemäß § 56 Abs 4 des Maß- und Eichgesetzes am 22.2.1994 geeicht wurde und dessen Nacheichfrist am 31.12.1997 abläuft und entsprechend der Bedienungsanleitung vor dessen Inbetriebnahme auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft und auf den Nullpunkt justiert wurde, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrt eines Dienstfahrzeuges mit radarvergleichsgemessenem Tacho von zirka 100 m hinter dem PKW des Beschuldigten macht unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 % von der am Tacho abgelesenen Geschwindigkeit vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 26.07.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten der Übertretung des §20 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), weil er am 25.04.1995, um 18,25 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BGL-***** (D), in R**********, Ortsgebiet, B*, Höhe Haus Nr **, Richtung M**** E*****, im... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein vorschriftsmäßig geeichter Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20 20 TSKM stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch e inem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Die Bedenken bezüglich des Verwackelns liegen s... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig befunden, als Fahrzeuglenkerin am 10.11.1994 im Ortsgebiet von xx auf der LH **, K*******straße, nächst dem km 1,0, Fahrtrichtung R******, schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§99 Abs3 lita, 20 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben, wofür sie mit Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft wurde. I... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist nicht auf subjektive Umstände auf Seiten des Straßenbenutzers abzustellen. Maßgebend ist nicht, ob das Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert wurde, sondern ob das Straßenstück - objektiv - zum Straßennetz innerhalb der genannten Hinweiszeichen gehört. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. November 1994, Zl 3-****-93, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 nach §99 Abs3 lita legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 15.8.1993 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet xx, Bundesstraße B *, Km **,***, Richtung xx, mit dem PKW mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (146 km/h statt 100 km/h) ist ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte eine andere Person namentlich als Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, aus welchen Gründen er selbst nicht der Lenker gewesen sein könne, so steht es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob ein Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwir... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit dem Dienstfahrzeug in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Dienstfahrzeuges stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Kraftfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung ist aber, daß über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 12.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 298 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 03. Juni 1994 um 14,03 Uhr Ort: Ortsgebiet von W******* auf der LH*** (Hauptstraße) nächst der ONr 50-52 aus Richtung K************* kommend stadtauswärts Fahrzeug: PKW - W-... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 26.8.1995 um 9.47 Uhr in Wien, B-straße in Höhe Lichtmast D bei der Fahrt stadteinwärts als Lenkerin des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen W-34 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit sehr erheblich (laut Messung um 65 km/h) überschritten. Wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von S ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand von zirka 200 m hinter dem Beschuldigten mit einem Dienstfahrzeug, welches mit einer Laserpistole vergleichsgemessen war und die am Tachometer des Dienstfahrzeuges angezeigte Geschwindigkeit macht nach Abzug der Meßfehlertoleranz vollen Beweis über die vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug vor dem Dienstfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich durch das Beweisverfahren bei Feststellung der eingehalten Geschwindigkeit durch den Beschuldigten mittels Nachfahrt weder die jeweilige Beobachtungsstrecke noch der jeweils eingehaltene Abstand zu den jeweils gefahrenen Geschwindigkeiten präzisieren, liegt für einen Schuldspruch nach § 20 Abs 2 StVO keine ausreichende Grundlage vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Rechtsmittelwerberin grundsätzlich weder die Lenkereigenschaft noch die Erfüllung des Tatbestandes der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestritten hat. Sie hat jedoch das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, die im Einklang mit den Bestimmungen des § 6 VStG im Hinblick auf rechtliche Relevanz zu überprüfen war. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsmessung mit einem stationären Radargerät MV Type 6F/A, Seriennummer 516, macht unter Berücksichtigung der Meßtoleranz von 5 km/h vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsübertretung kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)-Strecke in Betracht kommt (Erkenntnis VwGH vom 21.6.1989, Zahl: 87/03/0273). Mit der Angabe des Straßenkilometers, bei welchem das Radargerät aufgestellt war, mit dem die Überschreitung festgestellt wurde, ist daher der Tatort grunds... mehr lesen...
Rechtssatz: Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO). Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Darstellung des Meldungslegers über die Zeit und Fahrstrecke der Nachfahrt in einem unauflöslichen Widerspruch zu der vom Meldungsleger verfaßten Darstellungsskizze steht, liegen die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Gleichmäßige Nachfahrt durch einen erfahrenen Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand von 150 m von zum prüfenden Fahrzeug macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des geprüften Fahrzeuges. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärten vom 22.2.1996, Zahl: KUVS-1506-1507/4/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.1996, Zahl: 96/03/0082-8 abgewiesen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 20 Abs2 iVm 99 Abs3 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 09.12.1993 um 22,40 Uhr Ort: Gemeindegebiet von F********* auf der A* (***autobahn) von Strkm **,0 bis **,0 i... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer am Beifahrersitz mitfahrenden Person stellen sich Wahrnehmungen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) anders dar als für die unmittelbar am Verkehrsgeschehen Beteiligten (hier: nachfahrende Gendarmeriebeamte im Dienstkraftfahrzeug). Es ist daher den Aussagen der verkehrsgeschulten Sicherheitsorgane zu folgen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J**** H******** folgendes Straferkenntnis vom 7. November 1994 - 3-****-94, erlassen: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.6.1994 - 20.50 Uhr Tatort: V*********, Gde. H***********, auf der B **, Richtung S**** Fahrzeug: PKW - **-***A Tatbeschreibung 1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gemessene Geschwindigkeit - Lasermessung Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Kraftfahrzeuges stellt ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit dar. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung kommt es darauf an, daß über eine entsprechend lange Strecke wie Zeitspanne, nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges festzustellen un... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Beschuldigten mit dem Straferkenntnis vom 14.09.1995, Zl 3-****-92, der Übertretung des §20 Abs2 iVm § 99 Abs3 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag), weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***-****8 am 24.03.1993, um 16.30 Uhr, im Ortsgebiet R********** gegenüber dem Haus Nr 25, auf der B *, Richtung H************* im Orts... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 28 km/h wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert. Der Berufungswerber hat dadurch, daß er im Ortsgebiet 78 km/h fuhr, dem Schutzzweck der
Norm: erheblich zuwider gehandelt. Das Ermessen des Straßenaufsichtsorganes bei der Anwendung des §50 VStG richtet sich keinesfalls nach einer etwaigen Zahlungswilligkeit bzw Zahlungsunwilligkeit, sondern nach der Schwere der Übertretung; s... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, wenn dem Beschuldigten zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils unter Angabe des Straßenkilometers in einem Abstand von zwei Kilometern, jedoch lediglich unter Anführung einer Uhrzeit (,um 14.10 Uhr") zum Vorwurf gemacht werden. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, daß die beiden vorgeworfenen Übertretungen unbestritten im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden und durch die Anführung der diesbezüglic... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte mit dem Straferkenntnis vom 01.02.1995, Zl 3-****-94, den Beschuldigten der Übertretung des 1. §16 Abs1 litc iVm §99 Abs3 lita StVO, 2. §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO, für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), weil er als Lenker des PKW mit dem ... mehr lesen...