RS UVS Kärnten 1992/05/27 KUVS-358/3/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Rechtssatz

Die absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsverkehr regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen in Ortschaften immer wieder ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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