Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO kommt es auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an. Den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen der Polizei und Gendarmerie ist im allgemeinen wenn auch ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet oder nicht. Da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am Straßenaufsichtsorgan vorbeifuhr, das Organ eine Wegstrecke von 200 m einsehen konnte, war es in der Lage die Fahrtgeschwindigkeit des Beschuldigten mit 100 km/h - das ist 50 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit - zu schätzen und macht darüber Beweis, daß der Beschuldigte die zulässige Fahrtgeschwindigkeit um 50 km/h überschritt.