RS UVS Kärnten 1992/01/22 KUVS-29-31/1/92

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Rechtssatz

Fährt ein Gendarmeriefahrzeug zirka 15 Minuten in einem gleichbleibendem Abstand von zirka 100 bis 150 m nach und wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund eines geeichten Tachographs festgestellt so macht diese Wahrnehmung dann vollen Beweis, wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme lediglich den Sachverhalt pauschal bestreitet und keine konkreten Beweisanbote erstattet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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