Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der BW für schuldig erkannt worden, als Lenker eines KFZ die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten zu haben. Die Überschreitung war mittels Radargerät gemessen worden. Der BW brachte dagegen unter anderem vor, daß das Radargerät durch den polizeieigenen Funk sowie durch Signale von CB-Funkern gestört gewesen wäre.
Der UVS stellte fest, daß solche Störungen technisch auszuschließen sind und das Radargerät während des Einsatzes von einem besonders geschulten Sicherheitswachebeamten beobachtet worden war, welcher zusätzlich die Geschwindigkeit der vom Gerät gemessenen KFZ schätzte. Dieser hätte das Radargerät bei Erkennen von Fehlern sofort abgeschaltet, sodaß auch Fehlmessungen aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen können.
Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Walter M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 19.3.1992, Zl Cst 9856-Fd/91, wegen Übertretung des §20/2 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.9.1992, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 300.--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, am 13.9.1991, um 08.40 Uhr, in Wien 21, Siemensstraße 90-92, Richtung Heinrich v Boul-Gasse, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-MM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten zu haben.
Hiedurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des §20 Abs2 StVO verletzt, weswegen, §99 Abs3 lita StVO, eine Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen eine Fehlmessung des verwendeten Radargerätes einwendet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in öffentlicher und mündlicher Verhandlung, zu der der Berufungswerber persönlich nicht erschienen war, den Vertreter des Berufungswerbers gehört und den Meldungsleger, Revierinspektor S, der das verwendete Radargerät bedient hatte, einvernommen.
Der Vertreter des Berufungswerbers beantragte die Beiziehung eines gerichtlich beeidenten Sachverständigen und verwies auf die bisherige Angabe, daß eine Geschwindigkeit über 50 km/h durch den Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht gefahren worden war.
Die Äußerung der Magistratsabteilung 46, Dipl Ing H, hinsichtlich einer möglichen Störung eines im Einsatz stehenden Radargerätes durch Polizei- bzw CB- Funk wurde dem Vertreter vorgelegt.
Der Meldungsleger, Revierinspektor S, gab an:
"Ich kann mich an den 13.9.1991 erinnern. An diesem Tag versah ich meinen Dienst bei der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Wien auf der Siemensstraße, Höhe 90-92, mit einem Radargerät. Bei dem Radargerät handelte es sich um ein mobiles Gerät. Das Gerät wurde vor 7.00 Uhr des 13.9.1991 an dem angegebenen Ort in Betrieb genommen. Ich habe das Meßgerät in das Fahrzeug eingebaut und die Antenne auf das Dienstfahrzeug montiert und zwar wird dies in die Kühlermaske eingebaut. Mittels eingebauter Wasserwaage wird die Antenne ausgerichtet und das Meßgerät eingerichtet. Bevor die Antenne des Gerätes montiert wird, gibt es einen Justierbalken, der in die Antennenhalterung eingeschoben und ausgerichtet wird, an Hand eines Objektes, wie zB eines abgestellten Fahrzeuges. Bezüglich des Tattages gebe ich an, daß das Radargerät nicht nur einmal, sondern wiederholt durch Fahrzeuglenker ausgelöst wurde. Anzahl diesbezüglich kann ich jedoch nicht mehr angeben. Ich kann mich auch nicht erinnern, ob ich bezüglich eines anderen Falles Stellungnahmen und zeugenschaftliche Angaben wegen Bestreitung der Tatbestandsverwirklichung durch die Angezeigten abgegeben habe. Auffällige Fehlmessungen waren an diesen Tag jedenfalls nicht festzustellen. Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall bzw an die gegenständliche Messung selbst nicht mehr erinnern, es erfolgten jedoch in derselben Minute drei Messungen durch das Gerät. Gegen 9.20 Uhr habe ich dann den Dienst auf der Siemensstraße beendet und das Gerät abgebaut.
Wenn das Gerät in Betrieb genommen wird, wird ein Testfoto gemacht, auf welchem die Uhrzeit aufscheint. Überdies werden vor Inbetriebnahme eines Gerätes die Einstellungen überprüft, so zB die Uhrzeit. Weiters wird ein Einblendstreifen hinsichtlich des Aufstellungsortes und des Datums in das Gerät eingelegt. Beschriftet wird dieser Streifen vom Bediener des Gerätes und erkenne ich auf dem vorgelegten Radarfoto, auf diesem Streifen, meine Schrift wieder.
Zum Tatzeitpunkt waren mit mir zwei weitere Kollegen beschäftigt, die, ca 150 m vom Aufstellort des Radargerätes, Fahrzeuglenker, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben, anhielten. Diese Kollegen wurden von mir per Funk auf begangene Übertretungen aufmerksam gemacht. Warum der Berufungswerber offensichtlich nicht angehalten worden war, erkläre ich damit, daß die beiden Kollegen, die die Anhaltungen durchgeführt haben, offensichtlich bereits Amtshandlungen hatten und somit diesbezüglich nicht einsatzbereit waren.
Die Auswertung des Radarfilmes geht so vor sich, daß der entwickelte Negativfilm, der 36 Aufnahmen enthält, über einen Vergrößerungsbildschirm läuft, die Kennzeichen der Fahrzeuge abgelesen werden und bei Durchschau des Filmes gleichzeitig diejenigen Kennzeichen ausgeschieden werden, dessen Lenker angehalten worden waren. Diesbezüglich habe ich Aufzeichnungen geführt.
Ich kann nicht angeben, ob zum Meßzeitpunkt der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug von den drei Auslösungen das erste, zweite oder dritte Fahrzeug war. Während des Betriebes des Gerätes bin ich im Fahrzeug verblieben und der Motor des Fahrzeuges lief nicht. Die Kamera befindet sich hinter der Windschutzscheibe, die Antenne außen beim Kühlergrill. Neben der Messung bin ich verpflichtet die Geschwindigkeit auch von vorbeifahrenden Fahrzeugen bzw von Fahrzeugen, die das Radargerät ausgelöst haben, zu schätzen und bei Abweichungen der Messung zu meiner Schätzung, das Gerät abzuschalten. Die Schätzung erfolgt, da ich mit dem Blick nach vorne gerichtet bin, in der Richtung, das sich das Fahrzeug vom Radargerät gerade wegbewegt".
Nach dieser Aussage, des mit der Handhabung des Radargerätes betrauten Beamten, war demnach das Gerät funktionstauglich. Ein Eichschein, woraus ersichtlich ist, daß das Gerät zur Tatzeit gültig geeicht war, befindet sich im Akt.
Überdies ist einem im Straßendienst geschulten und eingesetzten Sicherheitswachebeamten die ordnungsgemäße Aufstellung und Bedienung eines Radargerätes durchaus zuzubilligen. Es steht wohl außer Zweifel, daß die Eichung eines Meßgerätes erfolgt, um mit diesem einwandfreie Meßergebnisse zu erzielen, sodaß mit Grund davon ausgegangen werden kann, die mit einem geeichten Meßgerät ermittelten Werte seien richtig und zwar vor allem auch dann, wenn das Gerät vorschriftsmäßig bedient wurde, was im vorliegenden Fall durchaus anzunehmen und insbesondere durch die Angaben des Beamten erwiesen ist.
Der gutächtlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 23.6.1992 ist überdies zu entnehmen, daß eine Beeinflussung des Meßergebnisses des Radargerätes weder durch den polizeieigenen Funk, noch durch CB-Funker gestört werden, zumal die Radargeräte in einem anderen Frequenzbereich arbeiten als die obengenannten Einrichtungen.
Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der Berufungsverhandlung, scheint es der erkennenden Behörde vollkommen ausreichend, die Verwaltungsübertretung durch das Radarfoto als erwiesen anzunehmen, zumal Störeinflüsse nunmehr auszuschließen waren.
Daher war auch der Antrag auf Beischaffung des "gegenständlichen Films" und Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen als entbehrlich anzusehen und abzuweisen, zumal auf dem Radarfoto ausschließlich das von dem Berufungswerber gelenkte Fahrzeug zu erkennen ist. Außerdem dienen diese Beweisanträge nicht der Beweisführung von Tatsachen, sie stellen demnach reine Erkundungsbeweise dar.
Der weiters gestellte Beweisantrag auf Einsicht in das Justierungs- bzw Kalibirierungsprotokoll und des Bedienungsprotokolles (Radar- Messprotokoll) war abzuweisen, da es sich bei diesen um rein interne, behördliche Aktenteile handelt, welche von einer Akteneinsicht auszuschließen sind. Gemäß §20 Abs2 1. Fall StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Auf Grund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Berufungswerber dieses Tatbild verwirklicht, auf Grund ihres Ausmaßes hat er die höchstzulässige Geschwindigkeit sogar erheblich überschritten.
Demgemäß wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt als erwiesen festgestellt, weswegen das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschudligten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Daher wurde auch die Bestimmung des §32 Abs2, Satz 2 StGB herangezogen, wonach bei der Bemessung der Strafe vor allem davon auszugehen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß §32 Abs3 leg cit ist die Strafe sodann im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal Übertretungen der im Ortsgebiet (generell geltenden) erlaubten Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) um 31 km/h (das sind 62 % !) einen solchen Mangel an Sorgfaltsübung seitens des Beschuldigten erkennen lassen, daß zumindest von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden muß.
Bei der Strafbemessung wurden auch die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen.
Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers, war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und unbedeutendem Vermögen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht zugunsten des Berufungswerbers angenommen werden.