RS UVS Niederösterreich 1992/03/13 Senat-BN-91-014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn auch der Tachometer im Beschuldigtenfahrzeug ca 3 Wochen vor dem Deliktszeitpunkt durch einen Mechaniker überprüft worden wäre, ist ein problemloses und wirklich exaktes Ablesen der eingehaltenen Geschwindigkeit nur bei geeichten Tachometern mit Digitalanzeige möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten