TE UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-PL-91-029

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 400,--, das sind 20 % der verhängten Strafe, als Kosten des Berufungsvorbringens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Der Berufungswerber hat laut Radaranzeige als Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx die gemäß §52 Z10 lita StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten und wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx zunächst mit Strafverfügung in Höhe von S 3.000,-- bestraft.

Dagegen hat er fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, "plötzlich und unvermutbar einen schweren Rückfall von inkonsistentem Durchfall erlitten" zu haben und deshalb versucht zu haben, die Fahrt so schnell wie möglich zu unterbrechen, um sein Problem zu lösen. Dies sei, da weder ein Pannenstreifen noch eine Ausweichstelle vorhanden gewesen sei, nur durch Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen. Als Zeugen für die plötzliche Erkrankung macht er den Betriebsarzt Dr xx namhaft. Dieser wurde antragsgemäß gehört. Er bestätigt auch das Vorliegen eines viralen Infektes, der bereits eine Woche vor dem Vorfall behandelt worden sei. Medikamenteneinnahme im Zuge dieser Behandlung könne jederzeit Durchfall hervorrufen. Auch treffe zu, daß er dem Beschuldigten am Tag danach ein Medikament gegen Durchfall verschrieben habe.

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat den Beschuldigten mit Straferkenntnis mit S 2.000,-- bestraft und in der Begründung ausgeführt: "Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sieht die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln". Dagegen richtet sich die Berufung.

Der Berufungswerber bestreitet nicht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, rügt jedoch, daß ohne Eingehen auf die Ausführungen im Einspruch und ohne Berücksichtigung der Zeugenaussage entschieden worden sei und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen "entschuldbarer Gründe".

Der Berufungswerber macht demnach Notstand und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Berufungswerber rügt durchaus zu Recht, daß von der Behörde erster Instanz nicht auf das Beweisergebnis Bezug genommen worden ist: Die Zeugenaussage des Dr med xx ist unbewertet geblieben. Darüberhinaus liegt auch keine Angabe eines Meldungslegers vor, sondern wurde das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt (§47 Abs1 VStG).

Obwohl der Beschuldigte Angaben über Einkommen, Vermögen und Sorgepflicht bei seiner niederschriftlichen Einvernahme verweigert hat, wurde die in der Strafverfügung mit S 3.000,-- festgesetzte Geldstrafe unter Hinweis auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf S 2.000,-- gemäß §19 Verwaltungsstrafgesetz 1950 (richtig: §19 VStG) herabgesetzt.

 

Dem Berufungswerber ist jedoch nicht beizupflichten, wenn er meint, daß sein Verhalten durch Notstand entschuldigt sei. Als Merkmal des Notstandes (§6 VStG) hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (VwGH 19.12.1973, 319/73, 27.5.1987, 87/03/0112).

Der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge Dr xx hat die Durchfallerkrankung mit Einnahme von Antibiotika zur Bekämpfung eines viralen Infektes erklärt. Lebensgefahr kann aus einem mit Begleiterkrankung bezeichenten Zustand nicht abgeleitet werden. Auf dem im Akt aufscheinenden Radarfoto - es wurde dem Beschuldigten zusammen mit dem übrigen Akteninhalt bei der abschließenden Einvernahme am 5. August 1991 am Bezirkspolizeikommissariat xx nachweislich zur Kenntnis gebracht - ist außerdem zu entnehmen, daß am Tatort, entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ein Pannenstreifen vorhanden war - auf ihm hat der Radarmeßwagen gestanden.

Weiters ist festzuhalten, daß bei den in Abständen von ca 3 km regelmäßig angebrachten Notrufsäulen zusätzlich ausreichender Platz zum Abstellen eines Kfz vorhanden gewesen wäre. Der Berufungswerber hätte vom Tatort (km xx) aus gesehen in seiner Fahrtrichtung als nächste Ausfahrt nicht erst die Abfahrt xx, sondern schon die Abfahrt xx benützen können und bereits bei km xx zu einem beschilderten Autobahn-WC zufahren können, wenn wirklich die plötzlich aufgetretene akute Diarrhoe vorgelegen haben sollte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat daher zu Recht eine Strafe wegen Übertretung der StVO festgesetzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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