Rechtssatz: Berufung gilt als nur gegen die Strafhöhe gerichtet, wenn in dieser nur angeführt ist, daß der Berufungswerber "die Geldstrafe von 4.000 S nicht akzeptieren kann". Die vier Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte "Ergänzung" der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Herabsetzung der Geldstrafe von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichteinrittes nachteiliger Folgen, günstiger äußerer Bedingungen und Unbescholtenheit. Teilweise Stat... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 20 Abs 2 StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Radarmessungen, die einen Meßwert von über 100 km/h ergeben, sind aufgrund der dieser Methode immanenten Unsicherheiten 5% abzuziehen und ist erst der sonach ermittelte Wert der Bestrafung zugrundezulegen. Verschulden geringfügig, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h lediglich um 9 bis 10 km/h überschritten wird. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 6. März 1992, Zl 3-***/92 der Übertretung des §20 Abs2 StVO für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe gemäß §99 Abs3 lita StVO in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) weil er am 8. März 1992, um 9,30 Uhr im Gemeindegebiet von H*****, auf der A *, bei Straßenkilometer 33, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W * ***1 auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gefah... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nicht nur eine Wegstrecke, sondern auch ein bestimmter Punkt in Betracht. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht. Dieser kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er es unterlassen hat, darauf hinzuwirken, daß seine im Verfahren einzige Entlastungszeugin, welche zu ihm als Ehegattin in einem persönlichen Naheverhältnis steht, zur Verhandlung erscheint. Auch das Nichterscheinen des Beschuldigten zeigt mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Kann die Identität des Lenkers am Radarfoto nicht verläßlich festgestellt... mehr lesen...
F F wurde mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.2.1992, Zl 3-***-92, schuldig befunden, am 8.2.1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B******* auf der B *** bei Km 66,2 als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen *******D bei der Fahrt in Richtung W*** schneller als 80 km/h gefahren zu sein und damit eine Verwaltungsübertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967 begangen zu haben. Mit schriftlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.6.1992,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im §20 Abs2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen ist nur bei optimalen Verhältnissen zulässig. Sie findet in der spezielleren
Norm: des §98 Abs1 KFG iVm §58 Abs1 Z1 litc KDV (Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen) ihre Einschränkung. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher durch die Subsumtion unter den Deliktstypus nach dem KFG voll erfaßt, sodaß eine zusätzliche Bestrafung nach der StVO 1960 unzulässig ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Normen, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichten, die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist als gegeben anzunehmen, wenn dieser einerseits keine Hinweise darüber, wer an seiner Stelle das KFZ gelenkt haben könnte, geben kann und andererseits die auf dem Radarfoto abgebildete Person aufgrund bestimmter Eigenschaften (Kopfform, Brillenträger) dem Berufungswerber gleicht. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO ist nicht als erwiesen anzusehen, wenn die Angabe des mit seinem KFZ ca. 100 km/h schnell fahrenden Meldungslegers, daß der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten habe, nur auf einer Schätzung beruht, weil die Tachometereinteilung des Gendarmeriefahrzeuges so ungenau ist, daß die genaue Position der Tachonadel bei 100 km/h nicht exakt bestimmbar ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß der... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn N S zur Zl 3- -92 das mit 9.11.1992 datierte Straferkenntnis erlassen, mit welchem ihm zur Last gelegt wurde, er sei am 12.7.1992, um 20,50 Uhr, im Ortsgebiet von D************* in Fahrtrichtung W*** nächst der Kreuzung der B * mit der LH *, mit seinem Fahrzeug, dem VW-Bus mit dem Kennzeichen W****** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gemessene Geschwindigkeit habe 82 km/h betragen. Aus d... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Dämmerlicht liegen die für die Ausnützung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (hier: im Ortsgebiet) geforderten optimalen Verhältnisse nicht vor. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, wegen Übertretung des §99 Abs3 lita iVm §20 Abs2 der Straßenverkehrsordnung verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Organ der Straßenaufsicht festgestellt worden sei, welches eine Geschwindigkeitsstoppung auf einer ausgemessenen Wegstrecke von 206 m durchgeführt habe, wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Stoppuhr handelt es sich um einen Ungefährwert; es sind daher Toleranzgrenzen zu berücksichtigen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J W das Straferkenntnis vom 22. November 1991, 3- -91, erlassen. Darin werden Herrn W als Lenker des Motorrades W folgende Verwaltungsübertretungen vom 1. Juni 1991 angelastet: 1. Er habe in der Zeit von 22,40 Uhr bis 22,43 Uhr auf der LH x von L M kommend durch L, das Erholungszentrum L über Güterwege Richtung E mehr als eine Person befördert, 2. sei um 22,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf der unteren Hauptstraße (LH x) schneller als ... mehr lesen...
Mit einer Anzeige einer Privatperson wurde dem Beschuldigten als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ zur Last gelegt, am 13.11.1991 um 18,23 Uhr auf der Autobahn A , Richtungsfahrbahn L , ca 500 m vor der Ausfahrt B den Anzeiger rechts überholend, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten zu haben. Der Angezeigte wurde, nachdem er einem Beschuldigten-Ladungsbescheid nicht nachgekommen war, ohne weitere Anhöru... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zulässig vom Halter auf die Person des Lenkers zu schließen, wenn der Halter trotz Fahrt im Ausland über die Lenkereigenschaft keine Auskunft geben kann, er selbst ausdrücklich die Lenkereigenschaft in Abrede stellt und nicht ausführt, aus welchen Gründen er über den tatsächlichen Lenker keine Angaben machen kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von allem Anfang an die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt, sind keine Ermittlungsergebnisse vorhanden, die den Beschuldigten als Lenker ausweisen und hat der Beschuldigte mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich ist, den tatsächlichen Lenker zu eruieren, da möglicherweise eines seiner Familienmitglieder während des Urlaubes mit dem Fahrzeug gefahren ist, so kann diese Darstellung nicht von vornherein als unglaubwürdig abgetan werden und auf die Lenkereigenschaft des Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Dienstfahrzeug wegen der herrschenden Witterungsverhältnisse die Geschwindigkeit immer wieder verringern muß, um in der Folge wieder zu beschleunigen und bei Nachfahren die Geschwindigkeitsablesung zwar von einem nichtgeeichten Tacho, aber überwiegend durch Schätzung der Beamten erfolgt, so macht dies für den Nachweis einer bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb keinen Beweis, weil dafür das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne zu erfolgen h... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau R R die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3- -91, erlassen. Darin wurde gegen die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 16. September 1991 gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Die angefochtene Strafverfügung wurde von der Behörde erster Instanz an die Wohnanschrift (Abgabestelle) der Beschuldigten in ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn G H das Straferkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl 3- -91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er sei am 14. April 1991 um 14,55 Uhr in xx auf der S**********straße, Fahrtrichtung S********, mit dem PKW ******** 1. im Ortsgebiet von xx auf der S**********straße auf Höhe des Friedhofes schneller als die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (ca 100 km/h gefahrene Geschwindigkeit) und habe 2. im Ortsgebiet von... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachfahrt mit einem Zivilstreifenwagen und Tachokontrolle macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des kontrollierten PKWs, wobei die Abweichungstoleranz des Tachos (hier 6 km/h) zugunsten des Beschuldigten in Abzug zu bringen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Zuge einer Fahrt zuerst die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, dann eine durch Gebotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit überschritten, dann liegen zwei selbständige Delikte vor. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dipl-Ing F S das Straferkenntnis vom 29. Oktober 1991, 3 -91, erlassen. Darin wird Herrn Dipl-Ing S angelastet, er habe am 9. Mai 1991 um a) (=1) 17,55 Uhr, b) (=2) 17,40 Uhr, c) (=3) 17,43 Uhr und d) (=4) 17,43 Uhr a) im Ortsgebiet von R, R Hauptstr. b) Ortsgebiet von G, Wstraße, nächst dem Haus Nr Fahrtrichtung S c) Ortsgebiet von G, S Straße, nächst dem Kilometer 1,0, Fahrtrichtung S-R und d) Ortsgebiet von S-R, G Str., vor dem Haus... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt sohin nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Der Berufungswerber vermeinte eine solche unter anderem darin zu ersehen, daß er bislang keiner Übertretung schuldig erkannt worden sei. Nach Auffassung des Verwaltungssena... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde im
Spruch: eines Straferkenntnisses (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben und bestreitet der Beschuldigte nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, da der Tatbestand bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt ist. Schlagwor... mehr lesen...
Beachte Vgl. VwGH vom 27.6.1984, 83/03/0321; v. 22.11.1984, 84/02/0113; v.11.11.1987, 86/03/0237. Rechtssatz: Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch Nachfahren eines Gendarmeriefahrzeuges festgestellt wurden und die sich von einer Freilandstraße in eine durch das Beschränkungszeichen nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gekennzeichneten Straßenabschnitt nahtlos erstrecken, stellen, auch wenn ein einheitlicher Tatvorsatz vorliegt, zwei verschiedene Delikte dar. Eine Deliktseinheit lie... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet eine dem Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung. Die Angaben eines Sicherheitswachebeamten als Meldungsleger zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto genügen als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit. Absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der leichteren und sicheren Meisterung gefährl... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.4.1992, Zl 3- , wurden über Herrn R W Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §99 Abs1 KFG 1967, 2. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4 letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960, 3. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs... mehr lesen...