RS UVS Niederösterreich 1991/11/04 Senat-KO-91-039

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Veröffentlicht am 04.11.1991
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Rechtssatz

Wenn der Tatzeitpunkt nicht eindeutig feststeht (... gegen 9,45 Uhr ....), ist es nicht möglich, die auf der Tachographenscheibe ausgewiesenen gefahrenen Geschwindigkeiten einem bestimmten Ort in der Natur zuzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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