Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, als unbegründet abgewiesen.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um
22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse,
in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem
amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §20 Abs2 StVO begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von S 500,-- für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden Arrest verhängt. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde mit S 50,-- bestimmt. Außerdem erfolgte gemäß §64 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.
In der gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung wendet der Einschreiter im wesentlichen ein, daß seiner Ansicht nach die Handhabung der Verkehrspolizei, wozu alle Tätigkeiten gehören, die die Radarmessung betreffen, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde xx fallen und daher aufgrund der bestehenden Gesetzeslage von dieser bzw ihren Organen eine Radarmessung nicht durchgeführt werden dürfe. Darüberhinaus bringt der Genannte vor, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben und, daß die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund mangelhafter Wartung des Radargerätes (fehlende Eichung) zustande gekommen sei. Gleichzeitig widerruft der Rechtsmittelwerber sein Geständnis vom 23. Juli 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft xx, indem er vermeint, nur deshalb die Tat zugegeben zu haben, weil er das Verfahren zu einem raschen Abschluß bringen wollte.
Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragt in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 1991 die Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses.
Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung war nachstehend angeführter Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:
Der Berufungswerber, der seinen eigenen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zufolge nicht nur Zulassungsbesitzer sondern auch Lenker des in Rede stehenden Kombikraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N xx im Tatzeitpunkt (6.11.1990, 22,45 Uhr) am Tatort (Ortsgebiet xx, S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße gewesen ist, hat am Tatort die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Diese Tatsache ist durch eine ordnungsgemäße Radarmessung als erwiesen anzunehmen.
Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Einwendungen, das gegenständliche Radarmeßgerät wäre nicht ordnungsgemäß gewartet, geeicht und "kalibriert" gewesen, weshalb im gegenständlichen Fall eine Fehlmessung zustande gekommen sei, wurden durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerlegt. Dies vor allem deshalb, weil das zeugenschaftlich einvernommene, für die Wartung des gegenständlichen Radargerätes zuständige Gemeindeorgan in überzeugender Weise bestätigte, daß es sowohl von Organen der Bundesgendarmerie als auch von Mitarbeitern der Herstellerfirma des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers über die sachgemäße Bedienung und Wartung des Gerätes geschult worden sei und demnach keine Zweifel hinsichtlich seiner sachlichen Eignung bestehen. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben, legte das Gemeindeorgan auch die Bedienungsanleitung für das Multanova-Radar 6 FA mit Jaknau Kamera zum Beweis dafür vor, in welcher Weise das gegenständliche Radargerät von ihm gewartet bzw bedient werde.
Darüberhinaus präsentierte der Vertreter der Stadtgemeinde xx einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 31.8.1989 zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät am 21. August 1989 gemäß §56 Abs4 des Maß- und Eichgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl Nr 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl Nr 742/1988 am 21. August 1989 geeicht worden ist und die gesetzliche Nacheichfrist demzufolge gemäß §15 Z2 bzw Z3 litb und §16 Maß- und Eichgesetz (MEG) erst am 31. Dezember 1992 ablaufe. Ferner erläuterte das Wartungsorgan, daß das in Rede stehende Gerät alle 60 Stunden und nicht, wie vom Einschreiter gefordert, alle 72 Stunden auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werde und aus diesem Grunde davon auszugehen sei, daß das gegenständliche Gerät richtige Geschwindigkeitsmessungen aufgezeigt hat.
Dem Einwand des Beschuldigten, die Gemeinde hätte das gegenständliche Radargerät rechtswidrig installiert, weil aufgrund der Bestimmung des §94c Abs3 StVO 1960 die Verkehrspolizei (§94b lita) einer Gemeinde nur dann übertragen werden dürfe, wenn dort ein Gemeindewachkörper vorhanden sei und die Stadtgemeinde xx weder über einen derartigen Wachkörper verfüge noch eine diesbezügliche Verordnung im Sinne des §94c Abs1 StVO der NÖ Landesregierung vorliege, der zufolge die Stadtgemeinde xx zur Besorgung der verkehrspolizeilichen Agenden übertragen bekommen hätte, kommt keine verfahrensrelevante Bedeutung zu:
Zunächst deshalb, weil die Stadtgemeinde xx zur Vornahme von Radarmessungen keiner Ermächtigung durch Verordnung der NÖ Landesregierung gemäß §94c StVO 1960 bedarf. §94c StVO 1960 bezieht sich nämlich lediglich auf die Übertragung jener Angelegenheiten auf die Gemeinde, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Vornahme der Radarmessung um keinen behördlichen Akt, der in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xx fällt; die Stadtgemeinde xx hat lediglich eine Anzeige erstattet und als Beweismittel ein Radarfoto vorgelegt. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft xx ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Rechtsmittelwerber unter anderem Parteiengehör gewährt.
Dies mußte deshalb erfolgen, weil gemäß §25 VSTG Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Fälle des §56 VSTG, von Amts wegen zu verfolgen sind, wobei es gleichgültig ist, wie die Behörde vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Bei der Verfolgung solcher Delikte (Offizialdelikte) muß die Ermittlungsbehörde darüber hinaus gemäß §37 AVG auch dem Gebot der Erforschung der materiellen Warheit genüge tun.
Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit des Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh die Warheit zu ergründen, geeignet ist. Dies bedeutet fallbezogen, daß die vorliegende Geschwindigkeitsermittlung durch Radarmessung keinem Beweismittelverbot unterliegt und demnach neben den sonstigen Ermittlungsergebnissen, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war. Da der Geschwindigkeitsermittlung durch dem verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser eine höhere Beweiskraft zukommt, als den wechselnden Rechtfertigungen des Beschuldigten war davon auszugehen, daß der Beschuldigte den Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h auch tatsächlich begangen hat.
Hinsichtlich der verhängten Strafe ist auszuführen:
Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, ledig, und steht im 32 Lebensjahr. Er übt den Beruf eines Gendarmeriebeamten aus und verdient ca S 16.000,-- netto monatlich. Über ein nennenswertes Vermögen verfügt der Genannte nicht. Sorgepflichten treffen ihn keine.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten kein Umstand als mildernd anzurechnen. Erschwerend hingegen waren zwei Vormerkungen wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe war das spruchgegenständliche Strafmaß im Lichte der bereits eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers als tatschuldangemessen und persönlichkeitsadäquat zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.