Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 20 % der verhängten Strafe, das sind S 240,-- als Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx wurde vom Landesgendarmeriekommando für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle xx dem Magistrat der Stadt xx unter Anschluß eines Radarfotos am 11.1.1991 zur Anzeige gebracht, weil er am 10.12.1990 um 08,35 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Bx nächst km 190,0 Richtung xx fahrend, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe.
Diese Anzeige wurde unter der AZ xx protokolliert.
H L wurde zunächst ohne Lenkererhebung mit Strafverfügung vom 22.1.1991 wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung bestraft. Dagegen hat er fristgerecht Einspruch erhoben und von der Behörde Beweise gefordert.
Einem Bericht des Gendarmerieposten xx vom 13.3.1991 zufolge hat sich Herr H L als Lenker bezeichnet und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zugegeben.
Daraufhin wurde er vom Magistrat der Stadt xx mit Straferkenntnis vom 20.3.1991 bestraft.
Nach einer dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Magistrat der Stadt xx das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil bei der Bezeichnung des Tatortes zwar richtig der Standort des Radargerätes in xx aber unrichtig der Straßenkilometer 190,0 statt richtig 140,0 angegeben war.
Danach hat die Behörde gestützt auf eine korrigierte Radaranzeige unter der GZ xx ein neues, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die falsche km-Angabe, der offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Beschriftung des Radarfotos war berichtigt.
Die Strafverfügung vom 17.5.1991 hat der Beschuldigte mit der Behauptung es liege Doppelbestrafung vor, bekämpft. Außerdem fahre er im Ortsgebiet immer vorsichtig und sei noch dazu vom Gegenverkehr auf die Radarmessung aufmerksam gemacht worden. Er verlangt weiters die Überprüfung des Radargerätes, die Einvernahme der bei der Messung beteiligten Gendarmeriebeamten und die Vorlage des Originalfotos.
Die Behörde erster Instanz hat den Angezeigten mit Straferkenntnis vom 28.10.1991 bestraft, sich dabei auf die Anzeige aufgrund der Radarüberwachung gestützt, und den Ausführungen des Beschuldigten immer vorschriftsmäßig zu fahren, keinen Glauben geschenkt. Auf die Umstände, die zur Einstellung des ersten Verfahrens geführt haben, ist die Behörde nicht eingegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.
Der Berufungswerber bringt wieder vor, die Behörde könne nach der Einstellung des ersten Verfahrens kein zweites Mal bestafen. Außerdem kenne er sämtliche im Einsatz stehenden Radarmeßgeräte und sei von der konkreten Messung durch entgegenkommende Fahrzeuge gewarnt worden, woraus abzuleiten sei, daß er "kein so dummer Mensch sei, mit der angegebene Geschwindigkeit von 82" beim Meßgerät vorbeizufahren. Der Berufungswerber bekämpft auch das Ausmaß der verhängten Geldstrafe als "überdimensionale Härte".
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Die Behörde hat, wie der Berufungswerber ganz richtig erkannt hat, ein fehlerhaftes Verfahren - der Tatort war hinsichtlich Straßenkilometer falsch bezeichnet - eingestellt und durch Erlassung einer neuen Strafverfügung mit der richtigen Kilometerangabe des Tatortes innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein neues Verfahren eingeleitet.
Von der Doppelbestrafung kann schon deshalb keine Rede sein, weil das erste Verfahren rechtskräftig eingestellt worden war.
Die Behörde erster Instanz hat zu Recht nicht eine Berichtigung des ersten Bescheides unter Anwendung des §62 Abs4 AVG vorgenommen, sondern die Einstellung dieses Verfahrens verfügt und aufgrund einer neuen Anzeige der Gendarmerie ein neues Verfahren eingeleitet, weil das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten dient. Die falsche Kilometerangabe war nicht derart offenkundig, daß sie schon bei der Erlassung des Bescheides vermieden und vom Bestraften erkannt hätte werden können. Sie ist vielmehr auf einen Übertragungsfehler der Gendarmerie zurückzuführen, welcher mit der neuen Anzeige berichtigt wurde.
Es kann durchaus zutreffen, daß entgegenkommende Lenker den Beschuldigten auf die Radarmessung aufmerksam gemacht haben, ihr Verhalten war aber offensichtlich nicht geeignet, zu verhindern, daß der Beschuldigte trotzdem auf dem Radarfoto als Schnellfahrer abgebildet ist.
Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Mit seinem Vorbringen in Hinsicht auf einen unterlaufenen Meßfehler stellt der Beschuldigte eine auf mögliche Fehlerquellen abgestellte Vermutung auf, ohne dazu Bestimmtes vorzubringen. Solche rein abstrakten Behauptungen begründen keine Ermittlungspflicht der Behörde, es geht nicht um denkbare oder mögliche sondern um tatsächliche Fehler. Im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Bedienung und Eignung des Radargerätes begründet hätten und die die Behörde aufzuklären gehabt hätte.
Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung übersteigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %, das von der Behörde festgesetzte Strafausmaß erscheint daher als schuldangemessen.