Rechtssatz: Die Tatortbeschreibung mit Bezeichnung der Straße und die Angabe "zwischen Baukilometer 137,8 und 137,2" ist hinreichend konkretisiert. Die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht kommt (so auch VwGH vom 21.6.1989, 87/03/0273 und viele andere).... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 22. Dezember 1993, Zl St ***/91, wurde der Beschuldigte der Übertretung 1. des §20 Abs2 StVO 2. des §16 Abs1 litd StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Pkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) zu Pkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 20.02.1991 um 11,20 Uhr in xx-K********, K********** Straße Nr ***... mehr lesen...
Rechtssatz: Den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmerie ist ein - wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichen Maß überschritten hat, dies allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt. Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung lediglich im Herannahen, wie sie der Meldungsleger durchführte, ist es erforderlich, daß besondere Umstän... mehr lesen...
Rechtssatz: Begehrt die erste Instanz von einem Zulassungsbesitzer eines ausländischen Pkw (vorliegend eines deutschen Pkw) eine Lenkerauskunft und antwortet der beschuldigte Zulassungsbesitzer unverzüglich in der Richtung, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder seine Ehefrau den Pkw gelenkt habe, da das Fahrzeug auf Reisen immer abwechselnd von beiden Eheleuten gelenkt wurde, er also "beim besten Willen nicht mehr" sagen könne, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Ze... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantwortet der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines deutschen Fahrzeuges das Lenkerauskunftsbegehren: "Es ist richtig, daß ich der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-YA 9218 bin. Zur Sache "Lenkerauskunft" mache ich keine Angaben (Verweigerungsrecht) da es sich, um eine mir sehr nahe stehende Person handelt. Ich hoffe, Ihnen Herr Müller mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß:" und ergänzt dieses im Rahmen einer Rechtshilfeeinve... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an einem bestimmten Ort rechtskräftig bestraft und überschreitet der Beschuldigte auf seinem PKW 274 Meter nach der ersten Übertretung neuerlich die zulässige Geschwindigkeit um 21 km/h, so verantwortet er auch diese Verwaltungsübertretung, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug mit Unterbrechung (Anhaltung) überschritten wurde und deshalb von einer Deliktseinheit mit der ersten rechtskräf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Den verkehrsgeschulten Organen der Sicherheitswache muß ein wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet oder nicht (vgl E 212 zu § 20 StVO in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, Manz-Verl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 1. März 1992 um 16,35 Uhr im Ortsgebiet M********/***** auf der B * nächst Haus Nr 99 in Fahrtrichtung G***-********** aus Richtung O***/***** kommend mit dem PKW W-*** 1 im Ortsgebiet schnelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 120 km/h statt 50 km/h) stellt einen aüßerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Selbst bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten ist eine Strafe in der Höhe von S 7.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) gerade noch schuld- und tatangemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei mittels Radarmessung festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung sind bei einem Meßwert von unter 100 km/h stets 5 km/h (3 km/h Meßfehlergrenze und 2 km/h sicherheitswert) abzuziehen, sodaß im vorliegenden Fall bloß von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h auszugehen war, was wiederum zur Folge hatte, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter 30 km/h lag. Es wäre sonach auch die Verhängung eines Organmandates gerechtfertigt gewes... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 1. Juni 1993 um 17,05 Uhr im Ortsgebiet von E auf der B ** nächst dem Kilometer 40.2 bei der Fahrt in Richtung P***** den PKW ** ** * gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 106 km/h statt 50 km/h) stellt einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Auch bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten (Arbeitslosigkeit, kein Vermögen) ist eine Strafe von S 5.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) als angemessen zu betrachten, insbesondere bei Vorliegen 9 einschlägiger Vorstrafen. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde unter Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit der der Berufungswerber zu erkennen gibt, daß er... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen (noch) nicht vor, wenn die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 90 km/h ohne Vorliegen ungünstiger Verhältnisse (regennasse Fahrbahn, Nebel, Schneefall, schlechte Sichtverhältnisse und dgl.) erfolgt; dies auch bei Benützung einer Telefonfreisprechanlage. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 6.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 162 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er sei am 4.11.1990 um 18,00 Uhr im Ortsgebiet von W******* auf der Hauptstraße nächst dem Haus Nr 172 aus Richtung K************* kommend in Richtung W*********** mit dem PKW Kennzeichen **-***M im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (120 statt 50 km/h) bei Dunkelheit und Nieselregen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen. mehr lesen...
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber lenkte am 30.5.1991 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W 19.747 B, gegen 15.10 Uhr, auf der B 306, in Sp a S, in Fahrtrichtung M, auf Höhe Strkm 20,3 und überschritt 1.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h; 2.) überholte der Berufungswerber auf einer durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten mehrspuriges Kraftfahrzeug und hat hiebei 3.) die dort angebrachte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 leg cit (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h) nicht vor, wenn bei trockenen Fahrbahnverhältnissen für den Lenker eine Sichtstrecke von mindestens 200 m besteht und die Häuser und Gärten nicht unmittelbar bis an die Fahrbahn bzw den befestigten Gehweg heranragen (Mindestabstand der Häuser 3 m vom Straßenrand). So konnte in di... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dr H A das Straferkenntnis vom 25. Juni 1992, 3-****-91, erlassen. Herrn Dr A wird darin zur Last gelegt, er sei am 23. Juli 1991 um 09,00 Uhr als Lenker des PKW W ******* im Gemeindegebiet von Z******* auf der *autobahn bei km ***, Fahrtrichtung S*******, schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 20.12.1993, Zl 93/02/0286, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt ein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit dar. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 160 statt 130 km/h) kommt auch dem Umstand, daß der Tachometer nicht geeicht gewesen ist, keine Bedeutung zu. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er sei am 15. Juni 1992 um 16,25 Uhr im Gemeindegebiet von Pr****** und P********** auf der A* (*autobahn) zwischen Strkm 23,0 bis Strkm 11,5 bei der Fahrt in Richtung W mit dem PKW ** * *** (D) auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges gilt als brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m bereits ausreichend ist. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 11.7.1991, um 18.42 Uhr, in Wien, H-straße, Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ's mit dem Kennzeichen W-67 die durch Verbotszeichen gemäß §52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (90 bis 99 km/h). Hiedurch habe der Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist durch eine Verordnung abweichend von der im Ortsgebiet gem §20 Abs2 StVO an sich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine höhere erlaubt, besteht keine Verpflichtung, entsprechend der Vorschrift des §51 Abs1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Sicherheitswachebeamten (vorliegend mit fünf und zwanzigjähriger Diensterfahrung) ist es möglich, bei einer einsehbaren Westrecke Geschwindigkeitsüberschreitungen zu schätzen und Überholvorgänge gewissenhaft und zweifelsfrei einzuschätzen bzw zu beobachten. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 12.11.1991 um 21.55 Uhr auf der Triesterstraße bei Str.km 61,4 bis 61,7 im Ortsgebiet von F, als Lenker des Pkw G-71 YYA nachstehendes vorschriftswidriges Verhalten gesetzt zu haben: 1.) § 20 Abs 1 i.V.m. § 52a Z 10a StVO dadurch übertreten zu haben, daß er die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten habe. 2.) einen Verstoß gegen § 102 Abs 5b ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsschätzung eines auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingestellten geschulten Beamten ist auch im Herannahen und bei Nacht unbedenklich, wenn die beobachtete Annäherungsstrecke bei Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h 300 m betrug, für die ungehinderte Erkennbarkeit des mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeuges ausreichend ausgeleuchtet ist, und eine Vergleichsbasis durch die Geschwindigkeiten der nachfahrenden Fahrzeug... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn W***** S********** zur Zl 3-*****-91 das mit 29.06.1992 datierte Straferkenntnis erlassen. Es wird ihm darin zur Last gelegt, er sei am 14.12.1991 um 16,37 Uhr, im Ortsgebiet von G**********-Süd auf der LH ** von Streckenkilometer 13,8 bis Streckenkilometer 14 in Fahrtrichtung G**********, mit seinem PKW, Kennzeichen N ***.**5, schneller als mit der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Aus diesem Grunde wurde gemä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung einer Stoppuhr stellt eine zuverlässige Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke dar. Da die Stoppung aber nicht so präzise wie eine Radarmessung ist, sind gewisse Toleranzen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine unzulässige Kumulation, wenn der Berufungswerber wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 sowie wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 60 km/h von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 bestraft wird, weil es sich hiebei um verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an die von ihr verordnungsmäßig fe... mehr lesen...