Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG insoferne stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 1.700,-- und die Ersatzarreststrafe auf 48 Std herabgesetzt wird. Gemäß §64 Abs2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz S 170,--, gemäß §65 VStG werden Kosten für das Berufungsverfahren nicht auferlegt.
Mit der Anzeige vom 5.10.1990 hat ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehender Beamter des Gendarmeriepostens xx Anzeige gegen den Lenker des LKW mit dem behördl Kennzeichen O- wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschweindigkeit erstattet. Der Angezeigte habe eine mit weißer Farbe auf der Fahrbahn markierte 100 Meter lange Meßstrecke laut seiner Stoppuhr in 4,4 Sekunden, also mit 81 km/h, durchfahren.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Beschuldigte um eine Erklärung zur festgestellten Geschwindigkeit und um eine Herabsetzung der Strafhöhe ersucht.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat eine Stellungnahme des Meldungslegers zur angewandten Meßmethode eingeholt und dem Beschuldigten im Rechtshilfeweg den Akteninhalt vorgehalten. Sie hat ihn unter Bedachtnahme auf vier einschlägige Vormerkungen mit Straferkenntnis vom 6.9.1991 mit S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber ersucht um eine Herabsetzung der Strafe, da ihm die Messung nicht korrekt vorkomme.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten erhoben und erwogen:
Die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke stellt eine zulässige Meßmethode dar (VwGH 14.3.1985, 85/02/0058). Die rein abstrakte Behauptung für eine Fehlmessung vermag als bloße Spekulation keinerlei Ermittlungspflicht zu begründen. Es war daher davon auszugehen, daß der Beschuldigte tatsächlich ein übersichtliches Straßenstück mit ca 80 km/h statt vorschriftsmäßig mit 50 km/h durchfahren hat. Der Meldungsleger hat es aber offensichtlich für nicht notwendig erachtet, den Lenker anzuhalten und hat mit einer Anzeige nach dem Kennzeichen das Auslangen gefunden. Hat aber der Unrechtsgehalt der Tat ein sofortiges Einschreiten nicht erfordert, so erscheint auch unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vormerkungen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Bestrafung in Höhe von S 1.700,-- geeignet, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig abzuhalten.