RS UVS Kärnten 1992/02/03 KUVS-280/1/91

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Veröffentlicht am 03.02.1992
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Rechtssatz

Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens. Es sind daher jedenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, im Sinne des § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.

Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von zirka S 10.000,--, Sorgepflicht für Frau und zwei minderjährige Kinder, Kreditrückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 1.951,-- ist eine Geldstrafe von S 3.300,-- auch dann angemessen, wenn der Beschuldigte zahlreiche einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hat, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 27 km/h überschritt und damit nicht nur eine erhöhte Umweltbelastung erzeugte, sondern auch das Verhalten erhöhte Gefahren in sich birgte, so daß von einem geringen Unrechtsgehalt nicht mehr gesprochen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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