Mindestvoraussetzung für die Verwertung einer im Schätzungswege erfolgten Geschwindigkeitsfeststellung ist, daß das Fahrzeug im Zuge der An-, Vorbei- und Weiterfahrt über eine Strecke vom mindestens 100 m beobachtet werden kann bzw wurde. Liegt diese Mindestvoraussetzung nicht vor und liegt überdies eine Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Geschwindigkeitsschätzung nicht vor, da der erhebende Beamte die Geschwindigkeit aus dem fahrenden Dienstwagen und noch dazu bei Dunkelheit und einem tieferen Niveau aus schätzte ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.