RS UVS Vorarlberg 1991/12/12 1-207/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Die Bestimmung des §16 Abs1 litb StVO soll nur verhindern, daß Überholmanöver durchgeführt werden, die wegen eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen dem überholenden und dem zu überholenden Fahrzeug einen langen Überholweg zur Folge hätten. Der Lenker eines Motorrades, welcher mit einer überhöhten Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt, ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde - sofern durch das Überholen nicht auch die Bestimmungen des §16 Abs1 lita, c und d sowie des Abs2 StVO verletzt werden - unter der Voraussetzung, daß der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges für einen kurzen Überholvorgang nicht zu gering war, nicht nach §16 Abs1 litb StVO zu bestrafen, sondern nach §20 bzw. nach §52 lita Z10a StVO.

Schlagworte
Überholen unter Mißachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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