RS UVS Kärnten 1992/07/21 KUVS-833/1/92

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Veröffentlicht am 21.07.1992
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Rechtssatz

Überschreitet ein Fahrzeuglenker im Ortsgebiet die zulässige Geschwindigkeit in der Nacht um 90 % verletzt er schutzwürdige Interessen, wie zB die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet ein mehr an Gefahr birgt als im Freilandgebiet, zur Nachtzeit Gefahrenquellen schwerer erkennbar sind und bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung (95 km/h anstatt 50 km/h) der Anhalteweg zirka 119 Meter beträgt und das im Ortsgebiet erlaubte Abblendlicht lediglich eine Wegstrecke von zirka 40 Meter ausleuchtet, daher ein rechtzeitiges Anhalten unmöglich ist (etwa vor einem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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