RS UVS Kärnten 1992/01/31 KUVS-37/1/92

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Rechtssatz

Bei einem Nettoeinkommen von monatlich S 10.000,--, Sorgepflichten für zwei Kinder und Vermögenslosigkeit ist eine Geldstrafe von S 1.200,-- für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h auch deshalb angemessen, weil es sich bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht um eine geringfügige handelt, die Verwirklichung im Ortsgebiet eine vom Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung bedeutet und das Interesse an der Verkehrssicherheit in erheblichem Maße geschädigt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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