Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten Geldstrafen von S 1.500,--, S 900,-- und S 1.500,-- verhängt und ihn überdies zur Kostentragung in Höhe von S 390,-- verpflichtet, weil er am 29. Jänner 1991 gegen 23.55 Uhr auf der B xx (aus Richtung B xx kommend in Richtung xx) zunächst im Ortsgebiet von aa seinen PKW mit dem Kennzeichen xx mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h gelenkt habe, unmittelbar anschließend an das Ortsgebiet von aa... mehr lesen...
Rechtssatz: Geschwindigkeitsüberschreitungen zuerst im Ortsgebiet, anschließend zwischen Ortsende und nächstem Ortsanfang und danach in diesem Ortsgebiet stellen kein fortgesetzes Delikt dar. Alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind daher gesondert zu bestrafen. §20 Abs2 erster Fall StVO, §20 Abs2 dritter Fall StVO und wiederum §20 Abs2 erster Fall StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überschreitung der zuständigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 % - vorliegend um 36 km/h - durch eine Beschuldigte die berufslos, Mutter von zwei minderjährigen Kindern und Eigentümerin eines vier Jahre alten Kombinationskraftwagens ist, und mit einem erwerbstätigen Ehegatten zusammenlebt - ist eine Geldstrafe von S 800,-- als äußerst milde zu beurteilen. mehr lesen...
Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.1.1991, xx, wurde über Herrn xx wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (100 km/h) gemäß §20 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt und überdies der Beschuldigte zur Kostentragung in Höhe von S 200,-- verpflichtet. Dagegen hat Herr xx fristgerecht Berufung erhoben, wobei sich diese jedoch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Begründet wurde dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafe von S 2.000,-- wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO (statt 50 km/h 100 km/h) bestätigt, da der Berufungswerber als Student zwar nur ein Taschengeld von monatlich S 1.500,-- erhält, ihm jedoch auch ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zusteht. mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1) hat sich der Beschuldigte verantwortet, er habe zwar die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Tatzeit am Tatort überschritten, es sei jedoch nicht die vom Meldungsleger wahrgenommene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten worden, vielmehr sei der Beschuldigte, wie alle in diesem Bereich befindlichen Fahrzeuglenker, etwa 70 km/h gefahren. Zu Punkt 2) verantwortete sich der Berufungswerber damit, daß er den Fahrtrichtungszeiger - wenn auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nur dann der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen, wenn sich ein anderer Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätte einstellen müssen. Schlagworte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeiger, Spurwechsel mehr lesen...
Begründung: Mit Strafverfügung vom 30.4.1991, Zahl Cst 2306/D/91, zugestellt am 3.5.1991, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, den Berufungswerber schuldig, er habe am 27.3.1991 um 12.20 Uhr in Wien 19, Grinzinger Allee 26 Richtung Billrothstraße mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa (mindestens) 30 km/h, somit erheblich, überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübert... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Organ der Straßenaufsicht ist aufgrund seiner besonderen Schulung und Straßendiensterfahrung ein verläßliches Urteil beim Schätzen zuzubilligen. Schlagworte überhöhte Fahrgeschwindigkeit, Schätzen der Geschwindigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung gefährdet in bedeutendem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, wenn die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h, das sind ca 60 % (!), überschritten wurde. Schlagworte überhöhte Fahrgeschwindigkeit, Schätzen der Geschwindigkeit mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom 4. März 1991, Zl XX, wurde über Frau XX gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil sie am 5. November 1990 um 16,38 Uhr in XX auf dem Schulweg, Höhe XX, in Fahrtrichtung XX schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr (Radarmessung 66 km/h). Aus den Akten ist zu entnehmen, daß F... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Radarfoto kommt ein höherer Beweiswert als der Aussage der Berufungswerberin zu Ein amtlich geeichtes Radargerät stellte im Ortsgebiet eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit fest. Die Berufungswerberin bestritt im Berufungsverfahren, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Insbesonders bezweifelte sie die Funktionsfähigkeit des Radarmeßgerätes. Da die einwandfreie Eichung des Radarmeßgerätes mit einem Eichschein nachgewiesen wurde, kam dem Radar... mehr lesen...
Der Berufungswerber hat laut Radaranzeige als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx am 10. August 1990 in xx auf der xx Hauptstraße Höhe ONr 164 stadtwärts fahrend die gem §20 Abs2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er wurde zunächst mit Anonymverfügung bestraft. Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft xx gerichteten Schreiben hat sich der Berufungswerber auf das Vorliegen von Notstand berufen und diesen mit ärztlicher Hilfeleistung begründet. Die Bezirkshaup... mehr lesen...