Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit dem Straferkenntnis vom 29. Mai 1991, GZ xx, gegen Herrn J S eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) gemäß §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 verhängt. Die Behörde hat ihm dabei zur Last gelegt, am 16. April 1991, um 14,45 Uhr im Ortsgebiet L, xx-Straße, beim Haus Nr 2 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenau... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) ist angemessen, wenn der Beschuldigte eine monatliche Notstandshilfe von S 6.500,-- bezieht, für die Gattin sorgepflichtig ist und bereits - als erschwerend gewertet - innerhalb der Verjährungsfrist wegen einer Übertretung nach §5 Abs1 StVO mit S 12.000,-- rechtskräftig bestraft worden ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im Fall der erstmaligen Wiederholung verhängte Mindeststrafe ist, falls der Wiederholungstatbestand zu Unrecht angelastet wurde, auf die für die erstmalige Begehung vorgesehene Mindeststrafe herabzusetzen. Eine nähere Überprüfung des Strafausmaßes in bezug auf die Bestimmungen des § 19 VStG ist bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe entbehrlich. § 28 Abs.1 leg.cit. sieht für die erstmalige Übertretung der vorangeführten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs.1 AuslBG... mehr lesen...
Mit Spruchteil 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn J S eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr in S auf der LH xx ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wobei dem Berufungsinhalt eindeutig zu entnehmen ist, daß sich die Anfechtung lediglich auf die Strafhöhe bezieht. Der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu 6 Wochen für ein Delikt nach §64 Abs1 KFG ist nicht überhöht, wenn bereits 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung vorliegen, kein Milderungsgrund vorliegt und auch keine Notsituation (Zwangslage zum Lenken des KFZ um 4,20 Uhr) geltend gemacht werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens. Es sind daher jedenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, im Sinne des § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von zirka S 10.000,--, Sorgepflicht für Frau und zwei minderjährige Kinder, Kreditrückzahlungsverpf... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Inland begangene Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn der Beschuldigte im Ausland wohnt und zwischen Österreich und dem betreffenden Land keine "Gegenseitigkeit" besteht; absolute Unbescholtenheit ist als mildernd zu werten; teilweise Stattgebung der Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Nettoeinkommen von monatlich S 10.000,--, Sorgepflichten für zwei Kinder und Vermögenslosigkeit ist eine Geldstrafe von S 1.200,-- für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h auch deshalb angemessen, weil es sich bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht um eine geringfügige handelt, die Verwirklichung im Ortsgebiet eine vom Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung bedeutet und das Interesse an der V... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Wegfall des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Verwaltungsübertretung während des Berufungsverfahrens aufgrund des Eintrittes der Tilgung dieser Strafe ist in der Regel mit einer Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe vorzugehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Grundlage für die Strafbemessung bilden die Kriterien des § 19 VStG; wird im Straferkenntnis eine Strafe in doppelter Höhe als in der Strafverfügung verhängt, muß dies begründet werden; teilweise Stattgebung der Berufung, da keine Anhaltspunkte für eine derartige Erhöhung vorliegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils von zirka 30, 40 und 50 km/h auf die zulässige Geschwindigkeit auf einer von der Gendarmerie beobachteten Fahrtstrecke sind keineswegs Verhaltensweisen die als geringfügig anzusehen sind und ist eine Geldstrafe von insgesamt S 3.000,-- auch bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten und seines Einkommens von monatlich DM 2.000,-- schuldangemessen und auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. mehr lesen...
Herrn W E wird mit der Anzeige des Verkehrsunfallskommandos der Bundespolizeidirektion xx zur Last gelegt, am 17. Dezember 1990 um 15,40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N in S über den platz über den sündlichen Kreisbogen Richtung tor bis zur J -R -Promenade ONr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Alkoholisierung ist aufgrund der Atemalkoholuntersuchung und dem Ergebnis der Blutuntersuchung erwiesen. Der geständ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet. Ein Aktenkoffer kann nicht Gegenstand einer Ladetätigkeit sein. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar. Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht möglich, wenn für die nicht unbeträchtliche Alkoholisierung (1,1 Promille) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Zeigen ein Alkomattest und eine Blutuntersuchung positive Ergebnisse, so kann ein Geständnis danach nicht als Milderungsgrund gewertet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (O.ö. Bauordnung) in der Eigenschaft als zur Vertretung berufene Person einer GmbH. oder als natürliche Person ist nicht Sachverhaltselement, berührt die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht und kann auch - ohne Einfluß auf die Strafverfolgung - von der Berufungsbehörde noch richtig gestellt werden. Bestätigung des Schuldspruches, Herabsetzung der Strafe wegen unberücksichtigter Milderungsgründe (U... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbemessung: Keine berücksichtigungswürdige Sorgepflicht für die Ehegattin, wenn diese selbst berufstätig ist. Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen als strafmildernd zu werten. Teilweise Stattgabe. Bezüglich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Höhe der Strafe sei deshalb herabzusetzen, weil er - ein kaufmännischer Angestellter - zur Zeit arbeitslos sei und ihn für seine b... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem monatlichen Einkommen von S 5.529,--, monatlichen Unterhaltszahlungsverpflichtungen von S 2.000,-- und zwei einschlägigen Vorstrafen ist im Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation des Beschuldigten und neuerliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 idgF eine Geldstrafe von S 22.000,-- angemessen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH-Erk. vom 30.8.1991, Zl.91/09/0022. Rechtssatz: Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers in einem den 7.1. bis 31.1.1991 umfassenden Zeitraum kann nicht als von so kurzfristiger Dauer gewertet werden, um für sich allein einen schwerwiegenden Milderungsgrund i.S. des § 20 VStG darzustellen. Ebenso schließt diese Dauer des Tatzeitraumes es aus, das Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Übertretungsfolgen i.S. des § 21 VStG als verwirklicht anzusehen. (Der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Verspätete Einzahlung des Organstrafverfügungsbetrages kann bei der Strafzumessung zu Gunsten des als einsichtig anzusehenden Täters berücksichtigt werden. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber durchaus gewillt war, die Organstrafverfügung zu begleichen, was er letztlich auch getan hat. Er war sich also der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewußt, hat jedoch die entsprechende gesetzliche Frist zur Bezahlung der Organstrafverfügung nicht eingehalten. Der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG liegen vor, daher Abweisung der Berufung des LAA. Gemäß § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG die ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 21 VStG müssen u.a. die Folgen der Tat unbedeutend sein; die Tatsache, daß die inkriminierte Beschäftigung mehrere Tage dauert, schließt es aus, dieses Tatbestandsmerkmal als verwirklicht anzusehen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten, mit der die "Anwendung des § 21 VStG" beantragt wurde. Im Sinne des Berufungsantrages war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorliegen. Gemäß dieser Bestimmun... mehr lesen...
Rechtssatz: Untätigbleiben der Behörde bzw. eine unrichtige Anwendung des Gesetzes in anderen Fällen sind nicht geeignet, einen Anspruch des Beschuldigten auf Straffreiheit zu begründen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wegfall eines Erschwerungsgrundes (Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe) und Bedachtnahme auf 2 Sorgepflichten führen zur Herabsetzung der Strafe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 55 Abs. 2 des Baugesetzes sieht vor, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung des Baugesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Die vom Beschuldigten übertretene
Norm: dient vor allem dem Schutz der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit. Durch die vom Beschuldigten ohne die erforderliche Baubew... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundlage für die Bemessung der Strafe bilden die Kriterien des § 19 VStG "Doppelverwertungsverbot" ist zu beachten; teilweise Stattgebung. Der Erstbehörde ist jedoch insoweit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung unterlaufen, als sie "das Lenken eines PKW's in diesem Zustand" als erschwerend gewertet hat. Damit hat sie gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Dieses besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbemessung, 30 km/h-Zonen: Einen Fahrzeuglenker stehen Überlegungen über die Sinnhaftigkeit von Verordnungen nicht zu; darauf beruhende Verkehrsbeschränkungen sind zu befolgen. Der Schutzzweck der konkreten 30 km/h-Zone ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Auswahl des entsprechenden Straßenzuges erfolgte. Die in Rede stehende Straße stellt im Tatortbereich ein relativ breites und übersichtl... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte unbescholten, legt er ein qualifiziertes und reumütiges Geständnis ab, stellt er den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsantritt des Ausländers, meldete er ihn mit gleichem Datum - 21.2.1991 - bei der Gebietskrankenkasse an, dauerte die nicht dem Gesetz entsprechende Beschäftigung nicht einmal einen Tag, weil wegen eines Arbeitsunfalles der Ausländer monatelang im Krankenstand war und in der Folge eine Arbeitsbewilligung für die Zeit vom 1.3.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon keine Ermittlungen über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angestellt wurden, ist bei Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 lit a Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, idF 1980/054, durch einen einschlägig vorbestraften Rechtsanwalt die Verhängung einer Geldstrafe von S 400,-- angemessen. mehr lesen...