Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §92 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Der Spruch: lautet wie folgt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 20. Dezember 1992 gegen 09,05 Uhr in W auf der A W Gasse 1 Flüssigkeit (Wasser) vom Grundstück A W Gasse 11 mittels einer Dachrinne auf die Fahrbahn geleitet und somit bei Gefahr einer Glatteisbi... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt die erste Instanz ihre Entscheidung zu unrecht einem Erschwerungsgrund der Strafbemessung zugrunde (vorliegend ein bereits getilgtes Straferkenntnis), so kann der Unabhängige Verwaltungssenat dies bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 1. Juni 1993 um 17,05 Uhr im Ortsgebiet von E auf der B ** nächst dem Kilometer 40.2 bei der Fahrt in Richtung P***** den PKW ** ** * gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 106 km/h statt 50 km/h) stellt einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Auch bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten (Arbeitslosigkeit, kein Vermögen) ist eine Strafe von S 5.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) als angemessen zu betrachten, insbesondere bei Vorliegen 9 einschlägiger Vorstrafen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen im Arbeitnehmerschutzbereich regeln unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine, dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Mußte der Berufungswerber innerhalb kürzester Zeit (beginnend ab 1992) wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung insgesamt bereits elfmal rechtskräftig unter Strafe genommen werden, so ist der Ausspruch einer Primärfreiheitsstrafe deshalb erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen - vorliegend Fahren ohne Führerschein - in Hinkunft abzuhalten. Offensichtlich haben die bislang verhängten Geldstrafen keine nachhaltige Wirkung gezeigt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Mai 1993, Zl 3-****-92, wurde Frau D W gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von insgesamt S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß sie die zitierte Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten habe, daß sie am 10.12.1992 um 16,30 Uhr in ihrem Wohnhaus in **** xx, W*****straße ** zwei namentlich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Dr E**** S********* eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V******** K******** HandelsgesmbH dafür die Verantwortung trage, daß diese Gesellschaft das kosmetische Mittel "Savoderm Med 3 Pflege-Shampoo" durch Lieferung am 16. April 1991 an den Drogeriemarkt (Zentrallager in E***) und am 30. Juli 1991 a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.3.1992, Zl 3-****-91, wurde Herr A**** Z*********, geb 1935, wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 25.10.1991 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z******dorf die polnischen Staatsangehörigen J*... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand der Nichtanmeldung eines Ausländers zur Sozialversicherung ist kein Erschwerungsgrund. Vielmehr ist der Umstand, daß infolge der Nichtanmeldung einer Arbeitskraft zur Sozialversicherung durch den Entfall von Beiträgen volkswirtschaftliche Schäden eintreten, dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat zuzuordnen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt schon aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschäftigung als gering einzuschätzen ist. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3-****-92, wurde über Frau S******* T****, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma F**** T**** Transportunternehmen in **** M********* Nr 90, wegen Übertretung des §16 Abs3 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, des §14 Abs2 AZG und der Bestimmung des §12 Abs1 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich... mehr lesen...
Rechtssatz: Schutzzweck der
Norm: , die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die durch Straßenverkehrszeichen angeordnete Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringen. Die Tat schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Berücksichtigung des Schutzzweckes der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffend die Mißachtung der Sicherheitsvorschriften nicht als geringfügig anzusehen. Als nicht unbeachtlich, aber doch geringer ist der Unrechtsgehalt bei jenen verwirklichten Übertretungen anzunehmen, wo das Gefährdungspotential nicht so hoch anzunehmen ist, nämlich bei der mangelnden Führung von Vormerken. Ein Fehlen von Vormerken kann zwar ein Anzeichen dafür ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M B vorgeworfen, am 6. Jänner 1992 um 22,45 Uhr im Gemeindegebiet G, B ** bei Km 52,750, in Fahrtrichtung G mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW - überholt zu haben, wobei der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch gefährdet und behindert worden sei (Punkt 1), - das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben (Punkt 2), - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 3), - nicht ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A****** K** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Warenhandel AG mit dem Sitz in *** N****** wegen insgesamt fünf Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von insgesamt S 24.000,-- (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß am 24. Juli ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.4.1991 gegen 17,15 Uhr im Ortsgebiet S********, Kreuzung L*****straße - Hauptstraße als Lenker des Fahrzeuges PKW **-***E bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsüber... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen einen hohen Schuldvorwurf begleitet. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H M GesmbH & CoKG zu verantworten, daß hinsichtlich der auf der Baustelle in xx M, F S-Gasse 7, befindlichen Gerüste, auf denen drei namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Firma mit Fassadenputzarbeiten beschäftigt waren, am 7. Juli 1992 durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten folgende Gerüstmängel festgestellt werden mußten: 1. In sämtlichen Gerüst... mehr lesen...
Die Marktgemeinde B** D**************** hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 25. Mai 1992, Zl *********1992, eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) wegen Übertretung des §115 Abs1 Z5 der NÖ Bauordnung 1976 (im folgenden: NÖ BauO) verhängt, weil er in der Zeit von Jänner 1992 bis Mai 1992 eine Zahnarztordination ohne behördliche Benützungsbewilligung betrieben habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird die objek... mehr lesen...
Rechtssatz: War die strafbare Handlung mit der Erzielung eines Einkommens verbunden, dann ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften auch in solchen Fällen sichergestellt wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 15. Dezember 1991, von 03,45 Uhr in **** W***** ********, auf dem Hauptplatz, Christbaummarkt, östlich der Mariensäule durch Verrichten der kleinen Notdurft den öffentlichen Anstand verletzt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 litb NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Der Berufungswerber hat gegen dieses... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn L W vorgeworfen, am 24. August 1991 in **** S, B*********straße 4, - vier Jugendliche nach 22,00 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe über 16 Jahren nur bis 22,00 Uhr beschäftigt werden dürfen (Punkt 1), - kein Verzeichnis über die beschäftigten Jugendlichen geführt zu haben (Punkt 2). Hiefür wurden über den Beschuldigten zu Punkt 1) Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) für jed... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überladung eines Sattelanhängers von 2.100 kg auf der ersten und von 2.600 kg auf der zweiten Achse, einem Einkommen des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten von zirka S 15.500,-- monatlich netto, sonstiger Vermögenslosigkeit sowie keinerlei Sorgepflichten, jedoch acht einschlägigen Vormerkungen, ist eine Geldstrafe von S 5.000,-- schuldangemessen. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. Februar 1992, Zl 3-*****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §58 Abs1 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 20. September 1991, gegen 3,50 Uhr auf der S*, im Gemeindegebiet von G*********, nächst dem Straßenkilometer 9,937 in Fahrtrichtung N********** das Sattelkraftfahrzeug mit den behördlichen ... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, näch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erste Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das nach §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (zu zitieren wäre richtig: als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A - L GesmbH zu verantworten, daß am Standort diese Betriebes in G******, L***** Straße ***, die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bei nachstehend angeführten Arbeitnehmern wie folgt überschritten wurde: 1. W B am 2.10.1990, Überschreitung:... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wude ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß am 25. September 1990 in der Filiale dieser Gesellschaft in V****... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Juli 1992, Zl: 3-*****-92, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von viermal S 3.000,--, insgesamt somit S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle vier mal 3 Tage, somit 12 Tage) verhängt. Amgelastet wurde ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferken... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wurde ihr, es als nach §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche unterlassen zu haben, daß - wie am 25. September 1990 anläßlich einer Erhebung durch das A... mehr lesen...